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B-Plan verhindern

„Nehmen Sie Einfluss auf die Gemeinde“

Lesezeit: 3 Minuten

Stellt die Gemeinde Flächennutzungs- oder Bauleitpläne auf, läuten bei vielen Landwirten die Alarmglocken. Ob und wie Sie sich dagegen wehren sollten, erklärt Rechtsanwalt Simon Biederbeck.


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Darf eine Gemeinde privilegierte landwirtschaftliche Bauvorhaben verbieten, indem sie den Außenbereich einfach überplant?


Biederbeck: Prinzipiell ja. Allerdings müssen solche Pläne aus sinnvollen städtebaulichen Gründen heraus aufgestellt werden, z.B. um die freie Landschaft vor Zersiedelung zu schützen oder deren touristische Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Eine reine Verhinderungsplanung ohne gewichtige städtebauliche Gründe für die Beschränkung privilegierter Bauvorhaben ist unzulässig. Die Gemeinden müssen die Belange der Landwirte berücksichtigen, wenn sie nicht riskieren wollen, dass ein Gericht die Planung kippt. So erklärte z.B. das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht 2015 einen B-Plan aus dem Emsland u.a. deshalb für teilweise unwirksam, weil die Gemeinde sämtliche Bauten im Außenbereich verbieten wollte, ohne die Interessen der Landwirte ohne Tierhaltung ausreichend zu berücksichtigen (Az.: 1 KN 66/14).


Können Gemeinden, die der Tierhaltung kritisch gegenüberstehen, durch ihre Planung auch ein komplettes Bauverbot für Ställe im Außenbereich des Gemeindegebiets durchsetzen?


Biederbeck: Nicht ganz. Denn zu den Interessen der Landwirte gehört auch, dass bestehende Betriebe für die Zukunft genügend Entwicklungsmöglichkeiten haben – auch, was Bauvorhaben angeht. Eine Gemeinde, welche den Stallbau steuern will, kann diese Entwicklungsmöglichkeiten z.B. sicherstellen, indem sie den Bestandsbetrieben sogenannte Baufenster zuweist. Neben der Berücksichtigung von Bestandsbetrieben muss die Gemeinde der landwirtschaftlichen Nutzung des Außenbereichs aber auch generell Raum verschaffen. Dies kann sie z.B. dadurch tun, dass sie sogenannte „Konzentrationszonen“ für die Errichtung von Tierställen im Plan ausweist. Hiervon darf sie nur in Ausnahmefällen absehen – in etwa, wenn das Plangebiet bereits eine überdurchschnittlich hohe Viehdichte aufweist.


Wie sollten Landwirte reagieren, wenn die Gemeinde B-Pläne aufstellen will, die sie als Bedrohung für den Betrieb empfinden?


Biederbeck: Will eine Gemeinde einen B-Plan aufstellen, so gibt es eine „frühzeitige“ und eine „formelle“ Öffentlichkeitsbeteiligung. Bringen Sie sich unbedingt bei beiden ein! Tragen Sie bereits bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Ihre Bedenken vor. Weisen Sie insbesondere auf geplante Bauvorhaben sowie Entwicklungsmöglichkeiten in der Zukunft hin. Nehmen Sie außerdem frühzeitig mit den Gemeinderats-Mitgliedern Kontakt auf und machen Einfluss geltend. Erfragt die Kommune von sich aus Ihre Entwicklungsabsichten, sollten Sie sich unbedingt umfassend, fristgerecht und vor allem schriftlich äußern. Sehr wichtig ist auch, dass Sie bei der zweiten, der „formellen“ Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen gegen den B-Plan vorbringen. Nur so halten Sie sich die Möglichkeit offen, nach Inkrafttreten des B-Plans per Normenkontrollklage dagegen vorzugehen.

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