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Neue Hürde für 51a-Gesellschaften

Lesezeit: 2 Minuten

Grundsätzlich dürfen auch 51a-Gesellschaften die Umsatzsteuer pauschalieren. Allerdings benötigen alle Beteiligten dazu ein „echtes“ Mitspracherecht – sowohl der Hauptgesellschafter als auch diejenigen, die ihre Vieheinheiten auf die Gesellschaft übertragen haben. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.


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Die Richter haben allerdings Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Verweigert Ihnen Ihr Finanzamt die Pauschalierung Ihrer 51a-Gesellschaft, beantragen Sie daher ein Ruhen des Verfahrens, bis der BFH abschließend entschieden hat.


Geklagt hat eine 51a-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (KG), an der drei Landwirte beteiligt waren. Dem Komplementär standen 98%, den anderen beiden Kommanditisten jeweils nur 1% der Stimmrechte zu. Das zuständige Finanzamt verwehrte der KG die Pauschalierung, weil die beiden Kommanditisten kein echtes Mitspracherecht besitzen würden (Mitunternehmerinitiative). Da für Entscheidungen in der KG eine einfache oder Dreiviertelmehrheit ausreiche, könnte der Komplementär seine Kollegen immer überstimmen.


Wichtig: In dem Fall vor dem Finanzgericht ging es lediglich um eine Kommanditgesellschaft. Experten raten jedoch davon ab stattdessen nun auf eine GbR umzusteigen, weil bei dieser alle Gesellschafter zu gleichen Teilen haften. Eine KG hat nämlich den Vorteil, dass Sie hingegen die Haftung für diejenigen (Kommanditisten) begrenzen können, die die Vieheinheiten einbringen. Am besten vereinbaren Sie im Gesellschaftervertrag Ihrer KG einen Katalog mit den wichtigsten Entscheidungen, bei der die Zustimmung aller Gesellschafter benötigt wird. Für diese Entscheidungen sollten die Stimmen aller Gesellschafter erforderlich sein. Damit dürften Sie den Problemen aus dem Weg gehen (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2017, Az.: 11 K 98/17, Revision vor dem BFH: XI R 24/17).

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