Betriebe, die unter schwankendem Einkommen leiden, können künftig mit Steuerentlastungen rechnen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat dazu einen Gesetzentwurf erarbeitet. Die neue Steuerberechnung soll rückwirkend ab 2014 gelten.
Für die Betriebe ändert sich wenig: Sie reichen wie gewohnt ihre Steuererklärung ein und zahlen zunächst die festgesetzten Steuern. Nach einem Zeitraum von drei Jahren wird dann ein fiktiver Durchschnittssteuersatz ermittelt, also erstmalig 2016. Dazu werden die summierten Gewinne von 2014, 2015 und 2016 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt. Ist der fiktive Satz niedriger als der tatsächliche, erfolgt eine Tarifglättung und der Landwirt bekommt die zu viel gezahlte Steuer zurück. Der nächste Betrachtungszeitraum wäre 2015 bis 2017, für diese Jahre würde ein neuer fiktiver Satz ermittelt.
Zudem sollen Landwirte entlastet werden, die Teile ihrer Fläche verkaufen, um mit dem Gewinn Schulden zu tilgen. Konkret sollen sie für den Gewinn aus der verkauften Fläche einen Steuerfreibetrag von 150000 € geltend machen können. Der Freibetrag soll rückwirkend zum 01.01.2015 gelten. Allerdings erst einmal zeitlich begrenzt – und zwar bis zum 31.12.2019.
Die beiden vorgestellten Steuersparmodelle sollen aber nur für Einzelunternehmern und Personengesellschaften gelten.
Wenn es nach dem BMEL geht, soll das Gesetz zum 01.01.2017 in Kraft treten.