Beschäftigen Sie Angestellte, sollten Sie folgende Neuerungen beachten:
Zum Januar 2019 steigt der allgemeine Mindestlohn, der seit Anfang 2018 auch für die Landwirtschaft gilt, von 8,84 € auf 9,19 € pro Stunde. Das ist eine Lohnerhöhung von 4%. Zum 1.1.2020 soll der Mindestlohn dann auf 9,35 € pro Stunde steigen.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter angemessen darauf hinzuweisen, dass sie ihren Jahresurlaub bis Ende des Kalenderjahres nehmen müssen. Dabei sollten Sie es Ihren Angestellten auch ermöglichen, den Urlaub tatsächlich fristgerecht zu beanspruchen. Das geht aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor (Az.: C-619/16 u. C-684/16).
Aus zwei anderen Entscheidungen des EuGH folgt, dass ein Arbeitgeber den Erben eines verstorbenen Mitarbeiters eine finanzielle Vergütung zukommen lassen muss, wenn der Verstorbene seinen bezahlten Jahresurlaub nicht genommen hat (Az.: C-569/16 u. C-570/16).
Die konkreten Pflichten für Arbeitgeber aus den beiden Urteilen werden sich aber erst aus der noch ausstehenden Urteilsbegründung ableiten lassen.
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Beschäftigen Sie Angestellte, sollten Sie folgende Neuerungen beachten:
Zum Januar 2019 steigt der allgemeine Mindestlohn, der seit Anfang 2018 auch für die Landwirtschaft gilt, von 8,84 € auf 9,19 € pro Stunde. Das ist eine Lohnerhöhung von 4%. Zum 1.1.2020 soll der Mindestlohn dann auf 9,35 € pro Stunde steigen.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter angemessen darauf hinzuweisen, dass sie ihren Jahresurlaub bis Ende des Kalenderjahres nehmen müssen. Dabei sollten Sie es Ihren Angestellten auch ermöglichen, den Urlaub tatsächlich fristgerecht zu beanspruchen. Das geht aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor (Az.: C-619/16 u. C-684/16).
Aus zwei anderen Entscheidungen des EuGH folgt, dass ein Arbeitgeber den Erben eines verstorbenen Mitarbeiters eine finanzielle Vergütung zukommen lassen muss, wenn der Verstorbene seinen bezahlten Jahresurlaub nicht genommen hat (Az.: C-569/16 u. C-570/16).
Die konkreten Pflichten für Arbeitgeber aus den beiden Urteilen werden sich aber erst aus der noch ausstehenden Urteilsbegründung ableiten lassen.