Zu: „Insolvenz in Eigenregie: Erhalten statt zerschlagen“, top agrar 11/2018, Seite 32.
Noch ein paar Ergänzungen
Lesezeit: 1 Minuten
Schön, dass Sie die Sanierung so anschaulich dargestellt haben. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Insolvenzordnung ein gesetzliches Sanierungsinstrument schaffen wollen und dies mit der Förderung der Eigenverwaltung noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht. An ein paar Stellen möchte ich Ihren Bericht noch ergänzen:
Bei der Eigenverwaltung kann der Unternehmer bereits unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens sämtliche nicht mehr passenden Vertragsverhältnisse kündigen (dies betrifft zwar nicht Arbeitsverträge, allerdings gibt es auch dort verkürzte Fristen).4
Ein Insolvenzplan muss in einer Gläubigerversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Diese erfolgt nach einer Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger. Wobei der Planersteller die Gläubiger auch in Gruppen einteilen darf um ggf. Mehrheiten zu erreichen.5
Eine Eigenverwaltung soll nach dem Gesetz angeordnet werden, wenn sie beantragt worden ist und den Gläubigern keine offensichtlichen Nachteile dadurch entstehen. Diese werden z.B. auch vermutet, wenn bereits länger rückständige Sozialversicherungsbeiträge bestehen. Eine Eigenverwaltung ohne fachkompetenten Beistand durchzuführen, halte ich für kaum realisierbar.6
Bernhard Kaluza, Kaluza Consult, 01277 Dresden, Sachsen
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Schön, dass Sie die Sanierung so anschaulich dargestellt haben. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Insolvenzordnung ein gesetzliches Sanierungsinstrument schaffen wollen und dies mit der Förderung der Eigenverwaltung noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht. An ein paar Stellen möchte ich Ihren Bericht noch ergänzen:
Bei der Eigenverwaltung kann der Unternehmer bereits unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens sämtliche nicht mehr passenden Vertragsverhältnisse kündigen (dies betrifft zwar nicht Arbeitsverträge, allerdings gibt es auch dort verkürzte Fristen).4
Ein Insolvenzplan muss in einer Gläubigerversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Diese erfolgt nach einer Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger. Wobei der Planersteller die Gläubiger auch in Gruppen einteilen darf um ggf. Mehrheiten zu erreichen.5
Eine Eigenverwaltung soll nach dem Gesetz angeordnet werden, wenn sie beantragt worden ist und den Gläubigern keine offensichtlichen Nachteile dadurch entstehen. Diese werden z.B. auch vermutet, wenn bereits länger rückständige Sozialversicherungsbeiträge bestehen. Eine Eigenverwaltung ohne fachkompetenten Beistand durchzuführen, halte ich für kaum realisierbar.6
Bernhard Kaluza, Kaluza Consult, 01277 Dresden, Sachsen