NRW: Prüfen Sie jetzt Bescheide zu Gewässerunterhaltungs-Gebühren
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Ein Landwirt aus Nordrhein-Westfalen klagte gegen die seiner Meinung nach zu hohen Gewässerunterhaltungsgebühren und hatte nun Erfolg beim Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 9A 877/18). Konkret ging es um die Satzung der Stadt Velbert, die bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren (kommunale) Gewässerflächen ausgenommen hatte, wodurch die Gebühren für die einzelnen Flächen höher ausfielen, als wären die Gewässerflächen mit veranlagt worden.
Das Gericht erklärte dazu, dass eine Kommune nach dem Landeswassergesetz alle im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet zur Gewässerunterhaltung veranlagen müsse, also auch die Gewässerflächen – und zwar unabhängig davon, ob das einzelne Grundstück durch die Gewässerunterhaltung überhaupt einen Vorteil erfahre.
Gut möglich, dass auch andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine vergleichbare Regelung zur Gewässerunterhaltung in ihrer Satzung haben. Denn in der Regel werden Satzungen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erlassen, sodass dies auch viele andere Gemeinden getan haben könnten. Darauf weist die Rechtsanwältin Dr. Petra Kauch aus Lüdinghausen hin.
Landwirte sollten ihren aktuellen Gebührenbescheid, der meist zu Beginn des Jahres ergeht, zügig prüfen und gegebenenfalls Widerspruch dagegen einlegen.
Wichtig dabei ist, dass Betroffene einen „Teilwiderspruch“ nur gegen die Gewässerunterhaltungsgebühren einlegen. Denn diese sind ein Teil des Grundsteuerbescheids.
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Ein Landwirt aus Nordrhein-Westfalen klagte gegen die seiner Meinung nach zu hohen Gewässerunterhaltungsgebühren und hatte nun Erfolg beim Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 9A 877/18). Konkret ging es um die Satzung der Stadt Velbert, die bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren (kommunale) Gewässerflächen ausgenommen hatte, wodurch die Gebühren für die einzelnen Flächen höher ausfielen, als wären die Gewässerflächen mit veranlagt worden.
Das Gericht erklärte dazu, dass eine Kommune nach dem Landeswassergesetz alle im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet zur Gewässerunterhaltung veranlagen müsse, also auch die Gewässerflächen – und zwar unabhängig davon, ob das einzelne Grundstück durch die Gewässerunterhaltung überhaupt einen Vorteil erfahre.
Gut möglich, dass auch andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine vergleichbare Regelung zur Gewässerunterhaltung in ihrer Satzung haben. Denn in der Regel werden Satzungen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erlassen, sodass dies auch viele andere Gemeinden getan haben könnten. Darauf weist die Rechtsanwältin Dr. Petra Kauch aus Lüdinghausen hin.
Landwirte sollten ihren aktuellen Gebührenbescheid, der meist zu Beginn des Jahres ergeht, zügig prüfen und gegebenenfalls Widerspruch dagegen einlegen.
Wichtig dabei ist, dass Betroffene einen „Teilwiderspruch“ nur gegen die Gewässerunterhaltungsgebühren einlegen. Denn diese sind ein Teil des Grundsteuerbescheids.