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Nur im Sonderfall

Lesezeit: 1 Minuten

Für einen reinen Betriebs-Pkw sind alle Kosten als Betriebsausgaben absetzbar. Finanzämter gewähren dies nur in Sondersituationen, die Sie beweisen müssen. Nur zu behaupten, der betriebliche Pkw werde nie privat gefahren, reicht also nicht. Dazu zwei Beispiele:


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  • Landwirt Müller hat einen Kombi und einen Zweisitzer-Pick-up mit Ladefläche im Betriebsvermögen. Dem Pick-up ist sein Einsatz für Feldkontrollen, Saatguttransporte usw. deutlich anzusehen. Der Kombi läuft auch privat.


Für den Pick-up ist kein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen. Denn aufgrund Ausstattung und Erscheinungsbild („mit dem Dreck-Pick-up würde keiner privat fahren“) ist erkennbar, dass keine private Nutzung erfolgt.


  • Gartenbau Schmidt besitzt zwei Caddys. Einer ist ein Zweisitzer für den Transport von Baumschulware. Wegen der Lkw-Zulassung gilt er als reiner Betriebswagen ohne anteilige private Nutzung. Anders sieht es bei dem anderen Caddy mit Pkw-Zulassung aus. Er dient für Fahrten der Angestellten zu den Flächen. Das Finanzamt fordert daher einen Anteil für die mögliche private Nutzung. Schmidt muss ein Fahrtenbuch führen, um die rein betriebliche Nutzung nachzuweisen.

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