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Zu: „Fiskus darf Ihr Bankkonto ausspionieren“, top agrar 11/2017, Seite 33.

Nur Kontenstammdaten!

Lesezeit: 2 Minuten

Das Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7 Abgabenordnung) liefert den Finanzbehörden auch ab dem 1.1.2018 nur Informationen zu den bestehenden Kontenstammdaten (Kontoinhaber und -berechtigte, Datum der Eröffnung oder Beendigung des Kontos). Jedoch keinerlei Daten zu Kontenständen und Kontenbewegungen!


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Hierzu müssen Finanzbehörden ein besonderes Auskunftsersuchen an die Banken richten, welches nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Hierunter fallen zum Beispiel Prüfungen der Steuerfahndung – der unbescholtene Otto-Normal-Steuerzahler fällt nicht hierunter.


Bei Feststellung von Geschäftsbeziehungen von Ausländern mit Berechtigung auf inländische Konten und umgekehrt ist neuerdings ein Kontenabrufverfahren zulässig, um die Verschleierung von Steuerhinterziehungen übers Ausland eindämmen zu können.


Ferner ist das Finanzamt bei offenen Steuerforderungen berechtigt, ein Kontenabrufverfahren durchzuführen. Hier dürfte jeder brave Steuerbürger zustimmen, dass dieses Verfahren sich gegen die schwarzen Schafe richtet, die sich bisher auf Kosten der ehrlichen Bürger bereichert haben.


Im Übrigen ist ein Kontenabruf eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die intern ausführlich begründet und dem Steuerbürger bekanntgegeben werden muss. Bei einem konkreten Auskunftsversuchen an die Banken im Strafverfahren oder einem vergleichbaren Verfahren ist der Beschuldigte sogar vorher zu befragen, ob er die Informationen im Rahmen seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten selbst zur Verfügung stellen will.


So einfach, wie dargestellt, handelt der Staat nicht.


Gerd Zimmermann,34497 Korbach, Hessen


Gerd Zimmermann,34497 Korbach, Hessen


Anmerkung des Autors: Sie haben Recht, zwar kann der Fiskus Daten zu Kontenständen und Kontenbewegungen nicht direkt abrufen.


Allerdings schleicht er sich zunehmend in die Daten der Bürger ein: Er kann Namen und Geburtsdaten von Kontoinhabern und -berechtigten abfragen sowie wann das Konto eröffnet oder beendet wurde.


Damit verfügt der Fiskus über Informationen, mit denen er leichter an Daten zu Kontenstände und Kontenbewegungen kommen kann: Hat der Steuerprüfer die Stammdaten des Kontos, kann er alles andere in Erfahrung bringen.


Was bisher nur im Ausnahmefall möglich war, wird zur Regel. Die Rechte der Bankkunden wurden stark eingeschränkt. Bisher mussten Finanzbehörden bei Ermittlungen besondere Rücksicht auf das „Vertrauensverhältnis“ zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden nehmen. Das zählt nun nicht mehr, der Fiskus hebt die bisherigen Ermittlungsbeschränkungen auf. Nun ist es für die Behörden deutlich einfacher, Bankdaten zu erfassen.


Steuergerechtigkeit ist wichtig, aber der Datenschutz schließlich auch!


Stefan Heins, wetreu Kiel

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