Der niedersächsische Filtererlass mit seiner Pflicht zum nachträglichen Einbau von Abluftreinigungsanlagen in großen Schweineställen steht auf der Kippe. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg (Az.: 12 LA 183/18).
Obwohl es sich erst um die Zulassung der Berufung handelte, gab das Gericht schon wesentliche inhaltliche Hinweise. So sei das Verlangen einer Nachrüstung eine Ermessensentscheidung der Behörde, bei der zwingend die Wirtschaftlichkeit und dabei auch die noch zu erwartende Nutzungsdauer eines Schweinestalles berücksichtigt werden müsse. Außerdem müsse die Behörde für die Beurteilung einer möglichen Gefährdungslage unbedingt eine Einzelfallprüfung vornehmen. Es sei weder generell von einer Gefährdungslage auszugehen, noch sei eine Nachrüstungspflicht allein aus Vorsorgegründen rechtmäßig.
Der Beschluss deutet damit auf eine Fehlerhaftigkeit des Filtererlasses hin. Die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht aber noch aus. Landwirte sollten Nachrüstungsverlangen aufgrund des Filtererlasses deshalb nicht einfach hinnehmen, sondern ggf. mit Hinweis auf das laufende Verfahren fristgerecht Einspruch einlegen, rät Peter Spandau, Leiter der Unternehmensberatung der Landwirtschaftskammer NRW.
Abzuwarten bleibt, inwieweit die o.g. Grundsätze des OVG in die Neufassung der TA Luft eingehen werden und ob die Veröffentlichung der TA Luft der Entscheidung des OVG im Hauptsacheverfahren zuvorkommt.
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Der niedersächsische Filtererlass mit seiner Pflicht zum nachträglichen Einbau von Abluftreinigungsanlagen in großen Schweineställen steht auf der Kippe. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg (Az.: 12 LA 183/18).
Obwohl es sich erst um die Zulassung der Berufung handelte, gab das Gericht schon wesentliche inhaltliche Hinweise. So sei das Verlangen einer Nachrüstung eine Ermessensentscheidung der Behörde, bei der zwingend die Wirtschaftlichkeit und dabei auch die noch zu erwartende Nutzungsdauer eines Schweinestalles berücksichtigt werden müsse. Außerdem müsse die Behörde für die Beurteilung einer möglichen Gefährdungslage unbedingt eine Einzelfallprüfung vornehmen. Es sei weder generell von einer Gefährdungslage auszugehen, noch sei eine Nachrüstungspflicht allein aus Vorsorgegründen rechtmäßig.
Der Beschluss deutet damit auf eine Fehlerhaftigkeit des Filtererlasses hin. Die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht aber noch aus. Landwirte sollten Nachrüstungsverlangen aufgrund des Filtererlasses deshalb nicht einfach hinnehmen, sondern ggf. mit Hinweis auf das laufende Verfahren fristgerecht Einspruch einlegen, rät Peter Spandau, Leiter der Unternehmensberatung der Landwirtschaftskammer NRW.
Abzuwarten bleibt, inwieweit die o.g. Grundsätze des OVG in die Neufassung der TA Luft eingehen werden und ob die Veröffentlichung der TA Luft der Entscheidung des OVG im Hauptsacheverfahren zuvorkommt.