Ihr Verpächter darf die Pacht für einen laufenden Vertrag nicht unbegrenzt erhöhen. Wenn er den Pachtzins anpassen möchte, kann er sich zwar am Anstieg der Lebenshaltungskosten oder der Durchschnittspachtpreise orientieren, nicht aber am Niveau des Pachtzinses, den er bei einer Neuverpachtung erzielen würde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Geklagt hatte ein Verpächter, der seinem Pächter eine Erhöhung von 40% aufbrummen wollte. Die Lebenshaltungskosten seien seit Pachtbeginn um 13% und die durchschnittlichen Pachtpreise um 26% gestiegen.
Den Aufschlag von 40% begründete er aber vor allem mit einem Hinweis auf den bei einer Neuverpachtung zu erzielenden Pachtzins. Das ließen die Richter aber nicht gelten. Grundlage für die Pachtpreisanpassung bei Altverträgen dürften nur der Verlauf der Lebenshaltungskosten und der durchschnittlichen Pachtpreise sein, so das Gericht. Es ließ daher im konkreten Fall nur einen Aufschlag von 20% zu (Az.: 10 W 46/15).