Wir haben den Verdacht, dass unser Pächter mit einem anderen Landwirt einen Bewirtschaftungsvertrag eingegangen ist. Dürfen wir ihm fristlos kündigen? Wie können wir die Bewirtschaftung durch den anderen Landwirt beweisen?
Wir haben den Verdacht, dass unser Pächter mit einem anderen Landwirt einen Bewirtschaftungsvertrag eingegangen ist. Dürfen wir ihm fristlos kündigen? Wie können wir die Bewirtschaftung durch den anderen Landwirt beweisen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, dass ein Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt ist, das gepachtete Land von einem Dritten nutzen zu lassen. Insbesondere darf er das Land nicht unterverpachten. Wenn Sie im Pachtvertrag diese Unterverpachtung und eine Bewirtschaftung durch einen anderen nicht explizit zugelassen haben, dürfen Sie Ihrem Pächter fristlos kündigen.
Schwierig ist es, die Bewirtschaftung durch einen anderen zu beweisen. Denn Feldarbeiten darf Ihr Pächter durch andere, z.B. einen Lohnunternehmer, erledigen lassen.
Bei einer Bewirtschaftung durch einen anderen Landwirt müsste dieser auch das wirtschaftliche Risiko des Ackerbaus auf der Fläche tragen. Ihr Pächter darf einen anderen Landwirt damit beauftragen, gewisse Arbeiten durchzuführen. Wenn er die Lohnarbeiten mit einem festen Satz nach Leistungsumfang vergütet, z.B. auf Stundenlohnbasis, bleibt das wirtschaftliche Risiko beim Pächter. Vereinbaren die Parteien aber, dass der Unterpächter die Leistungen abhängig vom Ertrag der Fläche bezahlt, dann überträgt Ihr Pächter das Risiko an den anderen Landwirt. Eine solche Form der Bewirtschaftung wäre dann eine Nutzungsüberlassung, die – je nach Wortlaut in Ihrem Pachtvertrag – die fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Wenn Sie als Verpächter nicht wissen, warum nicht Ihr Pächter sondern ein anderer Landwirt auf Ihren Flächen ackert, können Sie diesen natürlich ansprechen. Fragen Sie ihn nach seiner Berechtigung. Außerdem könnten Sie sich beim Landhandel erkundigen, an wen dieser die Rechnung für die dort abgegebene Ernte stellt oder an wen die Rechnung für direkt auf dem Feld abgeladenen Dünger geht.
RA Dr. Boris Lau, Kanzlei Dr. Lau und Backhaus, Groß Grönau
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Wir haben den Verdacht, dass unser Pächter mit einem anderen Landwirt einen Bewirtschaftungsvertrag eingegangen ist. Dürfen wir ihm fristlos kündigen? Wie können wir die Bewirtschaftung durch den anderen Landwirt beweisen?
Wir haben den Verdacht, dass unser Pächter mit einem anderen Landwirt einen Bewirtschaftungsvertrag eingegangen ist. Dürfen wir ihm fristlos kündigen? Wie können wir die Bewirtschaftung durch den anderen Landwirt beweisen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, dass ein Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt ist, das gepachtete Land von einem Dritten nutzen zu lassen. Insbesondere darf er das Land nicht unterverpachten. Wenn Sie im Pachtvertrag diese Unterverpachtung und eine Bewirtschaftung durch einen anderen nicht explizit zugelassen haben, dürfen Sie Ihrem Pächter fristlos kündigen.
Schwierig ist es, die Bewirtschaftung durch einen anderen zu beweisen. Denn Feldarbeiten darf Ihr Pächter durch andere, z.B. einen Lohnunternehmer, erledigen lassen.
Bei einer Bewirtschaftung durch einen anderen Landwirt müsste dieser auch das wirtschaftliche Risiko des Ackerbaus auf der Fläche tragen. Ihr Pächter darf einen anderen Landwirt damit beauftragen, gewisse Arbeiten durchzuführen. Wenn er die Lohnarbeiten mit einem festen Satz nach Leistungsumfang vergütet, z.B. auf Stundenlohnbasis, bleibt das wirtschaftliche Risiko beim Pächter. Vereinbaren die Parteien aber, dass der Unterpächter die Leistungen abhängig vom Ertrag der Fläche bezahlt, dann überträgt Ihr Pächter das Risiko an den anderen Landwirt. Eine solche Form der Bewirtschaftung wäre dann eine Nutzungsüberlassung, die – je nach Wortlaut in Ihrem Pachtvertrag – die fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Wenn Sie als Verpächter nicht wissen, warum nicht Ihr Pächter sondern ein anderer Landwirt auf Ihren Flächen ackert, können Sie diesen natürlich ansprechen. Fragen Sie ihn nach seiner Berechtigung. Außerdem könnten Sie sich beim Landhandel erkundigen, an wen dieser die Rechnung für die dort abgegebene Ernte stellt oder an wen die Rechnung für direkt auf dem Feld abgeladenen Dünger geht.
RA Dr. Boris Lau, Kanzlei Dr. Lau und Backhaus, Groß Grönau