Verändert sich die Zusammensetzung einer Personengesellschaft, hat das keine Auswirkung auf bestehende Landpachtverträge. Denn auch wenn mehrere Gesellschafter aus einer GbR austreten und der einzig verbleibende Gesellschafter das Vermögen übernimmt, besteht die GbR weiter fort. Somit darf der verbliebene Gesellschafter seinem Pächter auch kündigen, wenn dieser versäumt einen „nicht unerheblichen“ Teil der vereinbarten Pacht fristgerecht zu zahlen. Das ist der Fall, wenn dieser mit mindestens der Hälfte des Pachtzinses im Zahlungsverzug ist. Zum Pachtzins zählen dabei auch die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 5 U (Lw) 14/15).
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