Bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen oder bei einer steuerlichen Betriebsaufgabe decken Sie sämtliche stillen Reserven auf, die im Betriebsvermögen ruhen, und müssen diese versteuern. Dafür gibt es eine allgemeingültige Steuerermäßigung (Fünftel-Regelung), die jedoch in den meisten Fällen nur wenig Entlastung bringt. Haben Sie aber bereits das 55. Lebensjahr überschritten oder sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauerhaft berufsunfähig, können Sie Steuern sparen:
- Sie dürfen den erzielten Aufgabegewinn um einen Freibetrag in Höhe von maximal 45000 € kürzen.
- Zusätzlich besteuert der Fiskus Ihren Gewinn bei einem Flächen-verkauf auf Antrag nur mit einem ermäßigten Steuersatz. Dieser beträgt nur 56% des durchschnittlichen Steuersatzes. Statt mit einer Steuerlast, die einschließlich Kirchensteuer und Soli bis zu 48% betragen kann, müssen Sie Ihren Gewinn dann mit maximal 27% versteuern.
Sie haben die Wahl, Sie dürfen beide Möglichkeiten anwenden oder auch nur eine von beiden. Bedenken Sie aber, dass Sie beides nur einmal in Ihrem Leben beantragen können.