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Pfähle nicht genau auf die Grenze!

Lesezeit: 1 Minuten

Die Straßenbaubehörde darf nicht direkt auf der Grenze zu Ackerland Holzpfähle aufstellen, um Bewirtschafter am Überpflügen zu hindern. Im konkreten Fall hatte ein Landwirt geklagt, weil der erforderliche Sicherheitsabstand zu Erlöseinbußen und Ärger bei den CC-Kontrollen führte. Sein Rechtsanwalt Ralf Schrader aus Nienburg berief sich auf das Schwengelrecht. Dies soll ermöglichen, bis an die Grundstücksgrenze heran zu wirtschaften. Einfriedungen im Außenbereich müssen von der Grenze des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes auf Verlangen des Landwirtes deshalb zurück bleiben – in Niedersachsen um 60 cm. Das Problem: Diese Vorschrift ist Zivilrecht, gilt also nur zwischen Privatpersonen. Ob sie auch im öffentlichen Straßenbaurecht gilt, hatte der Gesetzgeber nicht festgelegt. Das Gericht urteilte: Das Schwengelrecht sei hier entsprechend zu verwenden und setze sich gegen das öffentliche Interesse der Straßenunterhaltung durch. Das laut Rechtsanwalt Schrader durchaus auf andere Bundesländer übertragbare Urteil ist rechtskräftig (Az.: 7A 4022/16).

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