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Pflegeversicherung: Das ändert sich ab Januar

Lesezeit: 7 Minuten

Im Januar 2017 tritt die Pflegereform in Kraft. Menschen, die zu Hause gepflegt werden und Demenzkranke bekommen mehr Geld. Für Angehörige verbessert sich die Absicherung.


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Pflegebedürftige werden ab dem 1. Januar 2017 in die Pflegegrade 1–5 eingestuft. Diese ersetzen die bisherigen Pflegestufen I–III. Für viele Pflegebedürftige gibt es mehr Leistung. Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit stehen körperliche Beeinträchtigungen künftig nicht mehr im Mittelpunkt. Geistige und psychische Leiden werden nun gleichwertig berücksichtigt. Es profitieren v.a. Demenzkranke.


Mit dem neuen Pflegegrad 1 haben demnächst auch Menschen mit geringen Beeinträchtigungen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Für pflegende Angehörige gibt es Verbesserungen u.a. bei der Alterssicherung.


Die Umsetzung der Pflegereform läuft meist automatisch. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, noch im Jahr 2016 selbst aktiv zu werden (siehe Kasten S. 45).


Besser für Demenzkranke.

Ab 2017 wird die Pflegebedürftigkeit ganz neu definiert. Anders als bislang geht es nicht mehr um die Zeiten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, sondern um die verbliebene Selbstständigkeit – also darum, wie selbstständig ein Mensch sein Leben noch ohne Hilfe und Unterstützung führen kann. Je mehr die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist, desto höher ist der Pflegegrad (PG):


  • PG 1: geringe Beeinträchtigung
  • PG 2: erhebliche Beeinträchtigung
  • PG 3: schwere Beeinträchtigung
  • PG 4: schwerste Beeinträchtigung
  • PG 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.


Bei der Begutachtung werden geistige und psychische Beeinträchtigungen ab 2017 stärker gewichtet als bislang. Demenzkranke bekommen zukünftig deshalb oft höhere Leistungen von der Kasse. Bei rein körperlichen Beeinträchtigungen kann es dagegen schwerer sein, höhere Pflegegrade zu erreichen.


Neu ist, dass Empfehlungen des Gutachters für Hilfsmittel (z.B. Badewannenlifter und Duschstühle) automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet und genehmigt werden. Ein separater Antrag ist nicht mehr notwendig.


Bestandsschutz lebenslang.

Pflegebedürftige, die jetzt schon eine Pflegestufe haben, werden ab 2017 in einen der neuen Pflegegrade eingestuft.


  • Menschen mit rein körperlichen Beeinträchtigungen werden in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.
  • Menschen, bei denen zusätzlich eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (oft Demenz) vorliegt, kommen in den übernächsten Pflegegrad.


Wie im Einzelfall „umgestuft“ wird, zeigen die Übersichten 1 und 2.


Die Überleitung in den neuen Pflegegrad erfolgt automatisch. Es ist kein neuer Antrag und keine neue Begutachtung notwendig. Die Pflegekassen verzichten ihrerseits auf Wiederholungsgutachten bis zum 1. Januar 2019 – auch dann, wenn der Gutachter dies zuvor empfohlen hatte. Der Pflegebedürftige selbst kann aber jederzeit eine Neubegutachtung beantragen.


Wichtig ist: Mit der Reform wird kein Pflegebedürftiger, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, schlechter gestellt als bislang. Dieser Besitzstandsschutz gilt lebenslang, auch bei einem Wechsel der Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei Neubegutachtungen. Ein Beispiel:


  • Wird bei der Neubegutachtung eines Versicherten mit dem Pflegegrad 3 festgestellt, dass er nur noch im Umfang des Pflegegrades 2 beeinträchtigt ist, bleibt der Pflegegrad 3 bestehen.


Bestandsschutz haben auch diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2016 noch einen Antrag auf eine Pflegestufe bzw. auf eine Höherstufung stellen. Die Einstufung erfolgt dann nach den alten Regeln – auch wenn die Begutachtung erst im Jahr 2017 stattfindet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Neubegutachtung ergibt, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn ein Pflegebedürftiger, der von der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird, sich im Jahr 2017 auf eigenen Wunsch neu begutachten lässt und dann keine Pflegebedürftigkeit mehr festgestellt wird. Nur in diesem seltenen Fall würde der Versicherte den Pflegegrad verlieren.


Ganz neu ist der Pflegegrad 1. Diesen können Personen beantragen, die mit ihren Beeinträchtigungen zwar noch nicht pflegebedürftig sind, aber im Alltag bereits Unterstützung benötigen.


Neuen Pflegegrad 1 nutzen!

Im Pflegegrad 1 gibt es u.a. diese Leistungen:


  • Regelmäßige Beratung durch geschulte Berater, auch zu Hause.
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.
  • Zuschüsse von bis zu 4000 € für häusliche Umbaumaßnahmen.
  • Den Pflegeentlastungsbetrag von demnächst einheitlich 125 € im Monat, der im Pflegegrad 1 auch ausnahmsweise für Sachleistungen eingesetzt werden kann.


Davon profitiert z.B. die Altenteilerin, die gestürzt ist und nun beim Gehen dauerhaft beeinträchtigt ist. Bauzuschuss und Beratung könnten helfen, den Alltag sicher zu bewältigen. Und der betagte Diabetiker mit Problemen bei der Ernährungsumstellung könnte therapeutische Anleitungen und Schulungen der Pflegekasse beanspruchen.


Beim Pflegegrad 1 gibt es für Angehörige keine Leistungen zur Alterssicherung. Wohl aber haben Angehörige Anspruch auf Pflegekurse und vorr. auf zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung.


Pflege zu Hause und im Heim.

Wie bisher unterstützt die Pflegekasse die häusliche Pflege in den Pflegegraden 2–5 mit Sachleistungen durch einen Pflegedienst oder durch die Zahlung eines Pflegegeldes. Dabei steigen die Leistungen für alle zu Hause wohnenden Pflegebedürftigen zum 1.1.2017. Die Einzelheiten zeigt die Übersicht 1, S. 42.


Erhöht werden auch die Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bleiben bestehen wie bislang.


Bei der vollstationären Pflege im Heim gibt es ebenfalls für die meisten Pflegebedürftigen ein Plus. Lediglich für Heimbewohner im Pflegegrad 2 oder 3 (bislang Pflegestufe I und II ohne Demenz), gibt es ab 2017 geringere Leistungen. Wer aber jetzt schon mit Pflegestufe I oder II im Heim gepflegt wird oder bis Ende des Jahres in ein Heim zieht, stellt sich auch ab 2017 nicht schlechter als bislang. Hier greift der Bestandsschutz. Die Details zeigt unsere Übersicht 2, Seite 42.


Neues beim Eigenanteil:

Pflegebedürftige im Heim müssen einen Teil der Pflegekosten selbst tragen. Das ist der sogenannte Eigenanteil, der von jeder Einrichtung einzeln festgesetzt wird. Bislang ist es so, dass der Eigenanteil mit der Pflegestufe steigt. Ab 2017 müssen die Einrichtungen jedoch einen vom Pflegegrad unabhängigen Eigenanteil festlegen. Der vom Pflegebedürftigen zu zahlende Eigenanteil ist damit in Zukunft gleich hoch für die Pflegegrade 2 bis 5. Eine Höherstufung führt nicht mehr zu einem höheren Eigenanteil.


Der Preis dafür: Der einheitliche Eigenanteil wird in den niedrigeren Pflegegraden wohl teilweise höher ausfallen als bislang. Heimbewohner müssen dann u.U. einige Hundert Euro im Monat mehr berappen. Das trifft aber nur diejenigen, die ab 2017 ins Heim ziehen. Für Pflegebedürftige, die bis Ende 2016 im Heim sind, gilt ein Bestandsschutz. Sie zahlen auch ab 2017 nur einen Eigenanteil in Höhe des im Dezember 2016 gezahlten Betrages. Die Pflegeversicherung zahlt dauerhaft die Differenz zwischen altem und neuem Eigenanteil.


Dieser finanzielle Vorteil kann bei Altenteilern, die sowieso bald in ein Heim umziehen, durchaus Anlass sein, den Umzug noch 2016 zu vollziehen.


Entlastungsbetrag.

Änderungen gibt es beim sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser wird zusätzlich zu den Leistungen der häuslichen Pflege gezahlt und v.a. für anerkannte Betreuungsleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen eingesetzt, alternativ auch für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege. Der Entlastungsbetrag liegt seit 2015 für Pflegebedürftige ohne und mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bei monatlich 104 € und für Personen mit in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz bei monatlich 208 €.


Ab 2017 beträgt der Entlastungsbetrag einheitlich 125 € pro Monat für alle Pflegebedürftigen. Für die meisten Pflegebedürftigen gibt es damit mehr Geld. Der geringere Betrag für Versicherte mit in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz wird durch die Erhöhungen von Pflegegeld und Sachleistungen i.d.R. mehr als wieder ausgeglichen.


Die in einem Kalenderjahr nicht beanspruchten Entlastungsbeträge können wie bisher auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ansprüche aus der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016 können vorr. noch bis Ende 2017 nach den alten Regeln genutzt werden.


Verbesserung für Angehörige.

Ab 2017 haben pflegende Angehörige ab einer Pflegezeit von zehn Wochenstunden, verteilt auf mind. zwei Tage, Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat und die pflegende Person nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist. Aber aufgepasst: Die Rentenversicherungsbeiträge fließen nicht automatisch. Angehörige müssen ggf. einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen. Neu ist auch, dass pflegende Angehörige in der Pflegezeit u.U. arbeitslosenversichert sind.


Finanziert wird die Pflegereform mit einer Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Versicherung steigt der Beitrag ab Januar um 0,2%. In der LKK steigt der Pflegeversicherungszuschlag entsprechend. -sv-

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