Hat es eine geplante Straße, ein Schienenweg oder ein Kanal in den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) geschafft, erhöht das die Umsetzungswahrscheinlichkeit drastisch, denn diese Projekte finanziert Berlin mit.
Was aber tun, wenn z.B. ältere Planungen heute nicht mehr passen und Betroffene sich wehren wollen? Leider gibt es keine Rechtsmittel, um ein Projekt aus dem BVWP wieder herauszubekommen. Man kann nur versuchen, Politiker zu überzeugen, das Projekt nicht umzusetzen.
Wird trotzdem weiter geplant, ist wichtig zu wissen: Auch wenn ein Projekt als „vordringlich“ im BVWP eingestuft ist, ist es damit noch nicht genehmigt. Die Genehmigung zum Bau des Projekts erfolgt im Regelfall erst durch Erlass des Planfeststellungsbeschlusses!
Deshalb sollten Betroffene unbedingt Einwendungen gegen die Planfeststellung erheben. Nach Auslage der Planfeststellungsunterlagen wird eine Frist zur Erhebung von Einwendungen gesetzt. Werden die Einwendungen nicht binnen dieser Frist eingereicht, sind Sie mit Ihren Argumenten für eine spätere Klage ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Einwendungen kann man auch eigene Gutachten vorgelegen. Kommt es trotz allem zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, können sie dagegen anschließend vor dem Oberverwaltungsgericht klagen.Mehr dazu lesen Sie in top agrar 3/2017, S. 46.
RA Alexander Völke, Helmstedt
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Hat es eine geplante Straße, ein Schienenweg oder ein Kanal in den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) geschafft, erhöht das die Umsetzungswahrscheinlichkeit drastisch, denn diese Projekte finanziert Berlin mit.
Was aber tun, wenn z.B. ältere Planungen heute nicht mehr passen und Betroffene sich wehren wollen? Leider gibt es keine Rechtsmittel, um ein Projekt aus dem BVWP wieder herauszubekommen. Man kann nur versuchen, Politiker zu überzeugen, das Projekt nicht umzusetzen.
Wird trotzdem weiter geplant, ist wichtig zu wissen: Auch wenn ein Projekt als „vordringlich“ im BVWP eingestuft ist, ist es damit noch nicht genehmigt. Die Genehmigung zum Bau des Projekts erfolgt im Regelfall erst durch Erlass des Planfeststellungsbeschlusses!
Deshalb sollten Betroffene unbedingt Einwendungen gegen die Planfeststellung erheben. Nach Auslage der Planfeststellungsunterlagen wird eine Frist zur Erhebung von Einwendungen gesetzt. Werden die Einwendungen nicht binnen dieser Frist eingereicht, sind Sie mit Ihren Argumenten für eine spätere Klage ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Einwendungen kann man auch eigene Gutachten vorgelegen. Kommt es trotz allem zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, können sie dagegen anschließend vor dem Oberverwaltungsgericht klagen.Mehr dazu lesen Sie in top agrar 3/2017, S. 46.