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PV-Anlage: Behalten oder mit dem Hof übertragen?

Gerade ältere Landwirte haben in den vergangenen zehn Jahren PV-Anlagen gebaut, um nach der Hofübergabe ihre Rente mit den Einspeiseerlösen aufzubessern.

Lesezeit: 6 Minuten

Viele Landwirte betreiben PV-Anlagen – oft als Altersvorsorge. Spätestens bei der Hofübergabe müssen sie entscheiden, ob sie die Anlage mit übergeben oder nicht.


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Gerade ältere Landwirte haben in den vergangenen zehn Jahren PV-Anlagen gebaut, um nach der Hofübergabe ihre Rente mit den Einspeiseerlösen aufzubessern.


Steht die Hofübergabe an, möchte der Übergeber die PV-Anlage deshalb oft für sich zurückbehalten. Das ist auch gut möglich. Vielfach ist es jedoch sinnvoller, die Anlage auf den Junior zu übertragen und sich dafür eine höhere Barrente auszahlen zu lassen. Das hat Vorteile für Übergeber und Übernehmer. Aber auch ein Verkauf an den Hofnachfolger kann aus steuerlichen Gründen in bestimmten Fällen richtig sein.


Altenteiler behalten PV-Anlage.

Behält ein Landwirt bei der Hofübergabe die PV-Anlage in seinem Eigentum, kann er seine Altersversorgung direkt aus den Einspeiseerlösen aufbessern. Er ist dabei in keinster Weise vom Hofübernehmer abhängig. Genau das wünschen sich viele Altenteiler. Allerdings hat der Rückbehalt gewichtige Nachteile.


Betreuung der Anlage: Der Altenteiler muss sich auch weiterhin um die PV-Anlage kümmern. Er müsste sich also auch noch im hohen Alter mit Handwerkern und Versicherungsvertretern auseinandersetzen und ggf. nach dem Ende der garantierten Einspeisevergütung über die weitere Verwertung des Stroms entscheiden.


LKK-Beiträge: Betreibt ein Altenteiler eine PV-Anlage, zählen für die Be­messung des LKK-Beitrags nicht nur die Renten, sondern auch die Einnahmen aus der PV-Anlage. Diese gelten als Einkommen aus Gewerbebetrieb und sind deshalb beitragspflichtig. Ab 2016 müsen Altenteiler mit einem zusätzlichen Krankenkassenbeitrag von voraussichtlich 15,7 % auf das Einkommen aus der PV-Anlage rechnen. Hinzu kommt ein Beitrag von 2,35 % bzw. 2,60 % zur Pflegeversicherung. Dabei kann die LKK die Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachfordern, wenn sie erst im Nachhinein von den Einkünften erfährt.


Erbfall: Verstirbt der Altenteiler und hat vorher nichts anderes geregelt, geht die PV-Anlage an eine Erbengemeinschaft aus allen Kindern und gegebenenfalls der überlebenden Ehefrau über. Der Hofübernehmer müsste sich dann für die letztendlich an den Hof gebundene PV-Anlage mit den Familienmitgliedern auseinandersetzen. Das führt schnell zu unerfreulichen erbrechtlichen Auseinandersetzungen. Um das zu verhindern, sollte der Altenteiler zumindest testamentarisch den Hofnachfolger als Alleinerben einsetzen und den weichenden Erben eine angemessene Abfindung zukommen lassen.


Pflegefall: Muss der Altenteiler oder seine Ehefrau im Pflegeheim untergebracht werden, wird zur Deckung der Kosten zuerst das Einkommen der Altenteiler, dann aber u. U. auch deren Vermögen vom Sozialamt herangezogen. So ist es durchaus denkbar, dass eine im Besitz des Altenteilers befindliche PV-Anlage verkauft werden muss – u. U. auch nach dem Tod des Altenteilers.


Nachfolger übernimmt:

Einfacher ist es oft, wenn der Übergeber die PV-Anlage direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Hofnachfolger überträgt. Als Gegenleistung sollte der neue Betriebsleiter den Eltern ein entsprechend höheres Baraltenteil aus-zahlen.


Bei dieser Lösung fallen weder beim Altenteiler noch beim Übernehmer höhere LKK-Beiträge an. Der Erbfall kann schon im Vorfeld geregelt werden und der Vermögensrückgriff im Pflegefall wird in aller Regel verhindert. Außerdem müssen sich die Altenteiler nicht mehr um die Anlage kümmern. Ein weiterer Vorteil für den Hofübernehmer: Er kann das erhöhte Baraltenteil steuerlich als Versorgungsleistung absetzen.


Damit die Vorteile auch zum Tragen kommen, müssen Sie im Hofübergabevertrag ein paar Punkte extra regeln:


  • Werden die Einspeiseerlöse der PV-Anlage als zusätzliches Baraltenteil (teilweise) an die Altenteiler weitergereicht, sollten Sie das genau beschreiben. Andernfalls können hohe Baraltenteile zu Schwierigkeiten bei der Genehmigung des Hofübergabevertrages führen – weil das hohe Baraltenteil aus der Bewirtschaftung des Hofes in der Regel nicht allein zu leisten ist.
  • Die Höhe des Baraltenteils sollte sich zunächst am Bedarf der Altenteiler orientieren. Die Einspeiseerlöse aus der PV-Anlage dienen dann der Abrundung des Altenteils. Auf jeden Fall sollte der Übernehmer die Einspeiseerlöse nicht pauschal durchreichen. Schließlich übernimmt der Hofnachfolger ja nicht nur die Erlöse, sondern auch die Betreuung der Anlage und das Fremdkapital. Bei der Kalkulation sollten Sie auch die Kreditlaufzeiten berücksichtigen. Kurze Laufzeiten können zu Liquiditätsengpässen führen. Und bedenken Sie auch, dass die garantierte Einspeisevergütung 20 Jahre nach der Inbetriebnahme ausläuft. Im Kasten auf der Seite 54 lesen Sie, wie Familie Wolf gerechnet hat.
  • Die Übergabe der PV-Anlage fällt in der Regel nicht unter das landwirtschaftliche Erbrecht, sondern unter das allgemeine Erbrecht. Wenn also der Übergeber die Anlage auf den Hofnachfolger überträgt, entsteht den weichenden Erben kein Abfindungsanspruch, sondern ein sogenannter Pflichtteils­ergänzungsanspruch.


Das bedeutet: Wenn der Hofübergeber innerhalb von zehn Jahren nach der Übergabe stirbt, können die weichenden Erben ihren erb­rechtlichen Pflichtteil geltend machen. Das ist ein unkalkulierbares Risiko.


Deshalb sollten Sie schon zum Zeitpunkt der Übergabe mit den weichenden Erben eine gerechte und abschließende Abfindungsregelung vereinbaren. Wie das gelingen kann, lesen Sie in top agrar 6/2015 ab Seite 30.


Übergibt ein Landwirt eine größere PV-Anlage, erhöht das möglicherweise die Notarkosten für den Hofübergabevertrag. Deshalb könnte ein Landwirt die Anlage auch außerhalb der Hofübergabe ohne notariellen Vertrag auf den Junior übertragen und dafür als Gegenleistung einen angemessenen Rentenanspruch vereinbaren.


Allerdings fehlt es bei dieser Konstruktion in der Regel an der dinglichen Absicherung der Rentenzahlung. Damit gibt es keine Sicherheit für die Alten-teiler, betont Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Münster.


PV-Anlage verkaufen?

Aus steuer­lichen Gründen kann es sinnvoll sein, die Anlage nicht einfach an den Nachfolger zu übertragen, sondern diese an ihn zu verkaufen, ergänzt Steuerberater Arno Ruffer vom Westfälisch-Lip­pischen Landwirtschaftsverband in Münster. Dann kann der Hofübernehmer die Anlage als Abschreibungsobjekt nutzen – vorausgesetzt er hat eine entsprechende Steuerlast.


Der Altenteiler auf der anderen Seite muss den Verkaufserlös versteuern. Allerdings kann er, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat, einen einmaligen Freibetrag von 45 000 € in Anspruch nehmen – wenn er diesen nicht schon vorher, z. B. für den Verkauf eines Biogas- oder Windinvestments verbraucht hat. Denn diesen Freibetrag gibt es nur einmal im Leben. Bei Bedarf sollten Sie diese Möglichkeit mit Ihrem Steuerberater durchsprechen.

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