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Rechnungen rückwirkend berichtigen

Lesezeit: 2 Minuten

Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Rechnung – ob beim Kauf oder Verkauf. Denn Sie riskieren Ärger mit dem Fiskus, wenn in der Rechnung bestimmte Angaben und Merkmale fehlen. Im schlimmsten Fall versagt er Ihnen den Vorsteuerabzug. Die gute Nachricht: Eine fehlerhafte Rechnung können Sie in der Regel rückwirkend korrigieren. Vorausgesetzt, die ursprüngliche Rechnung entspricht den Mindestanforderungen. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin.


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  • Die ursprüngliche Rechnung muss Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, der Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung ungültig und nicht berichtigungsfähig.
  • Die berichtigte Rechnung muss eindeutig Bezug auf die ursprüngliche (fehlerhafte) Rechnung nehmen.
  • Eine Berichtigung der Rechnung kann auch dadurch erfolgen, dass der Aussteller die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung verfasst.
  • Die Leistungsbeschreibung muss in der Rechnung eindeutig erfolgen. Zu allgemein gehaltene Angaben, wie z.B. „Produktverkäufe“ akzeptiert der Fiskus nicht. Notieren Sie genau die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang der sonstigen Leistung.
  • Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt (Bundesministerium der Finanzen, III C 2 – S-7286a/ 19/ 10001 :001).

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