Verfügt ein Hinterliegerhaus über keine direkte eigene Anbindung zur Straße, muss der Vorderlieger die Durchleitung von Leitungen und auch deren Neuanlage dulden.
Das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall aus Schleswig-Holstein. Ein Grundstück mit Häusern wurde im Jahr 1977 ohne die Festlegung von Duldungsrechten im Grundrecht geteilt. Das hintere Grundstück verfügte über keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Daher gelte genau wie bei einem Notwegerecht hier auch ein Notleitungsrecht. Schließlich gebe es für den Hinterlieger keine andere Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Versorgung, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 47/17).
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Verfügt ein Hinterliegerhaus über keine direkte eigene Anbindung zur Straße, muss der Vorderlieger die Durchleitung von Leitungen und auch deren Neuanlage dulden.
Das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall aus Schleswig-Holstein. Ein Grundstück mit Häusern wurde im Jahr 1977 ohne die Festlegung von Duldungsrechten im Grundrecht geteilt. Das hintere Grundstück verfügte über keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Daher gelte genau wie bei einem Notwegerecht hier auch ein Notleitungsrecht. Schließlich gebe es für den Hinterlieger keine andere Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Versorgung, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 47/17).