Ich habe eine Fläche gepachtet, die ich nur über die Fläche eines anderen Landwirts erreichen kann. Bin ich zur Überfahrt berechtigt?
Grundsätzlich kann Ihr Nachbar als Eigentümer der Fläche Ihnen die Überfahrt verbieten. Eine Ausnahme gilt nach § 917 BGB, dem sogenannten Notwegerecht.
Demnach muss Ihr Nachbar die Überfahrt dulden, wenn die von Ihnen gepachtete Fläche über einen öffentlichen Weg nicht anders zu erreichen ist. Sie müssten ihn dann mit einer Geldrente entschädigen. Sobald jedoch eine andere Zuwegung existiert, selbst wenn diese deutlich länger und umständlicher ist, gilt das Notwegerecht nicht. Es gilt ebenfalls nicht, „wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.“ (§ 918 BGB)
Ein Beispiel für eine willkürliche Handlung: Der Eigentümer eines eigentlich erschlossenen Grundstücks verpachtet den hinteren Teil seiner Fläche, der keine Verbindung über einen öffentlichen Weg hat. Dann müsste nicht der unbeteiligte Nachbar die Überfahrt durch den Pächter dulden, sondern sein Verpächter.