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Regelbesteuerung: Jetzt die Vorsteuer sichern!

Lesezeit: 4 Minuten

Wer zum Jahresende in die Regelbesteuerung wechselt, kann sich teilweise auch für Käufe in diesem Jahr die Vorsteuer erstatten lassen. Für Tierhalter hat die Sache einen Haken.


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Für einige Landwirte bricht mit dem Jahreswechsel eine Zeitenwende an: Denn wer im Jahr 2021 einen Umsatz von 600000 € oder mehr erzielt, darf 2022 nicht mehr pauschalieren (netto). Wenn Sie davon betroffen sind, müssen Sie somit ab dem 1.1.2022 die Mehrwertsteuer aus Ihren Verkäufen und Dienstleistungen an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug erhalten Sie die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen und Investitionen zurück (Vorsteuerkorrektur).


Die gute Nachricht: Grundsätzlich haben Sie auch einen Anspruch auf eine anteilige Vorsteuererstattung für die Vorjahre, in denen Sie noch Pauschalierer waren. Die schlechte: Die Finanzverwaltung erstattet Ihnen in diesen speziellen Fällen die Vorsteuer nur, wenn diese 1000 €/Wirtschaftsgut beträgt (nicht 1000 € Gesamtwert, sondern 1000 € Vorsteuer).


Während Landwirte, die Maschinen gekauft oder Ställe gebaut haben, diese Hürde relativ einfach nehmen können, wird sie für Tierhalter zu einem Problem. Denn als einzelnes Wirtschaftsgut gilt ein Ferkel, ein Küken, eine Kuh usw. Und für diese werden beim Kauf weit weniger als 1000 € Vorsteuer fällig. Sie erhalten die Vorsteuer daher nicht zurück, müssen jedoch beim Verkauf in 2022 als Regelbesteuerer die volle Umsatzsteuer abführen.


Ausweg: Klagen


Der gängigen Praxis der Finanzämter stehen aber zwei Urteile entgegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie der Bundesfinanzhof (BFH) haben entschieden, dass für den Vorsteuerabzug die beim Kauf beabsichtigte Verwendung entscheidend ist (EuGH: Az.: C-396/98; BFH: Az.: V R 77/96 Az.: V R 39/00). Wer als Pauschalierer Ferkel einkauft und die Mastschweine als Regelbesteuerer verkauft, hat somit eigentlich einen Anspruch auf die Vorsteuer. Problem: Bislang haben die Finanzämter nicht auf die Urteile reagiert und halten sich an die 1000-€-Grenze.


Gewährt die Finanzverwaltung auch Ihnen den Vorsteuerabzug nicht, könnten Sie dagegen klagen und mit Blick auf die Urteile Recht bekommen. Ein Prozess dürfte sich jedoch über Jahre hinziehen und der Ausgang ist ungewiss. Wer deshalb nicht vor den Kadi zieht, sollte sich immer absichern:


  • Teilen Sie Ihrem Finanzamt jetzt schon mit, dass Sie 2022 in die Regelbesteuerung wechseln, da Sie in 2021 die Umsatzgrenze von 600000 € überschreiten. Dazu reichen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung für Ihre Tier- und Futterzukäufe beim Fiskus ein.
  • Erheben Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid, sofern Ihr Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug verwehrt und jemand gegen die 1000-€-Hürde Klage eingereicht hat. Dann bleibt Ihr Bescheid so lange „offen“, bis die Richter über den Fall entschieden haben.


Möglicherweise lenkt auch der Gesetzgeber ein und sorgt rechtzeitig für eine klare Regelung. Immerhin wird dieses offensichtlich diskutiert. Die Entscheidung steht noch aus.


Freiwilliger Wechsel


Tipp: Ab dem 1.1.2022 gilt vermutlich ein neuer Durchschnittssteuersatz für Pauschalierer. Wahrscheinlich dürfen Sie dann nur noch 9,5% Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der Vorteil der Pauschalierung würde dann deutlich geringer ausfallen. Wegen der derzeit niedrigen Einnahmen aus der Tierhaltung und den hohen Ausgaben, kann sich auch ein freiwilliger Wechsel in die Regelbesteuerung lohnen – und zwar rückwirkend zum 1.1.2021. Dafür haben Sie bis zum 10.1.2022 Zeit. Dann müssen Sie Ihrem Finanzamt den Wechsel spätestens mitteilen. In diesem Fall dürften Sie sich die Vorsteuern aus diesem Jahr und aus den Vorjahren erstatten lassen (s. Zusatzinfo rechts „Maschinen, Ställe, Ernte“).


Wenn Sie sich für den Wechsel entscheiden, sind Sie allerdings für fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Bei einer Zwangsrekrutierung wegen der 600000-€-Grenze ist hingegen ein Wechsel nach einem Jahr wieder möglich – sofern Sie die Umsatzgrenze wieder unterschreiten. Sinnvoll ist ein freiwilliger Wechsel, wenn Ihre Vorsteuererstattung somit dauerhaft größer ausfällt als die eingenommene Steuer. Ihren persönlichen Pauschalierungsvorteil können Sie mit Ihrer Buchführung errechnen. Fragen Sie am besten Ihren Steuerberater.


diethard.rolink@topagrar.com

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