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Regeln für Rechnungen vereinfacht

Lesezeit: 1 Minuten

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug nur eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er per Post erreichbar ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Bisher musste die Rechnungsadresse der Ort der Leistungserbringung sein.


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Von der neuen Regel profitieren besonders Landwirte, deren Wohnanschrift nicht mit der Anschrift des Betriebes oder Betriebsteiles identisch ist. Verkaufen Sie beispielsweise Holz aus Ihrem Wald, ist der Wald zwar der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit. Er stellt jedoch für das Finanzamt keine gültige Anschrift dar. Das gleiche gilt zum Beispiel für das Feld oder den Stall.


„Es kam in der Vergangenheit häufig zu Problemen, da das Finanzamt kritisierte, dass keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und im schlimmsten Fall den Vorsteuerabzug verwehrte“, erklärt Josef Robl von der Landshuter Steuerberatungsgesellschaft LKC Robl und Kollegen.


Künftig müssen die Rechnungen, die Sie für Warenlieferungen oder Dienstleistungen ausstellen, nur noch eine gültige Postadresse, also in der Regel Ihre Wohnanschrift enthalten, unter der Sie zu erreichen sind (Bundesfinanzhof, Az.: V R 28/16).

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