Mit dem Flächenverkauf decken Sie die darin enthaltenen stillen Reserven auf und müssen diese versteuern (Verkehrswert minus Buchwert). Das Finanzamt verzichtet aber auf die Steuer, wenn Sie das Geld wieder in Ihren Betrieb reinvestieren, also neue Wirtschaftsgüter kaufen.
Wenn Sie Flächen verkaufen, ist der §6b des Einkommensteuergesetzes für Sie entscheidend. Um von der Reinvestition profitieren zu können, muss das verkaufte Grundstück aber zuvor mindestens sechs Jahre lang zu Ihrem Betriebsvermögen gehört haben. Sonst gehen Sie nicht steuerfrei aus.
Für die Reinvestition haben Sie vier Jahre lang Zeit (Wirtschaftsjahr der Veräußerung plus die vier folgenden Wirtschaftsjahre). Mit Erlös aus dem Flächenverkauf können Sie entweder Ersatzflächen kaufen oder Sie dürfen die stillen Reserven auch auf neue Betriebsgebäude übertragen.
Achtung:
Die Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgebäuden dürfen Sie nur Gebäude reinvestieren (nicht in Flächen).
Sie dürfen den Verkaufserlös auch auf Wirtschaftsgüter übertragen, die Sie vor dem eigentlichen Verkauf angeschafft bzw. gebaut haben. Allerdings: Nach §6b ist das zeitlich begrenzt – und zwar auf ein Wirtschaftsjahr vor dem Jahr, in dem der Verkauf stattgefunden hat.
Reinvestieren Sie das Geld aus der Rücklage nicht rechtzeitig, müssen Sie diese auflösen und versteuern. Für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, schlägt Ihnen das Finanzamt 6% auf den Gewinn oben drauf. -ro-
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Mit dem Flächenverkauf decken Sie die darin enthaltenen stillen Reserven auf und müssen diese versteuern (Verkehrswert minus Buchwert). Das Finanzamt verzichtet aber auf die Steuer, wenn Sie das Geld wieder in Ihren Betrieb reinvestieren, also neue Wirtschaftsgüter kaufen.
Wenn Sie Flächen verkaufen, ist der §6b des Einkommensteuergesetzes für Sie entscheidend. Um von der Reinvestition profitieren zu können, muss das verkaufte Grundstück aber zuvor mindestens sechs Jahre lang zu Ihrem Betriebsvermögen gehört haben. Sonst gehen Sie nicht steuerfrei aus.
Für die Reinvestition haben Sie vier Jahre lang Zeit (Wirtschaftsjahr der Veräußerung plus die vier folgenden Wirtschaftsjahre). Mit Erlös aus dem Flächenverkauf können Sie entweder Ersatzflächen kaufen oder Sie dürfen die stillen Reserven auch auf neue Betriebsgebäude übertragen.
Achtung:
Die Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgebäuden dürfen Sie nur Gebäude reinvestieren (nicht in Flächen).
Sie dürfen den Verkaufserlös auch auf Wirtschaftsgüter übertragen, die Sie vor dem eigentlichen Verkauf angeschafft bzw. gebaut haben. Allerdings: Nach §6b ist das zeitlich begrenzt – und zwar auf ein Wirtschaftsjahr vor dem Jahr, in dem der Verkauf stattgefunden hat.
Reinvestieren Sie das Geld aus der Rücklage nicht rechtzeitig, müssen Sie diese auflösen und versteuern. Für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, schlägt Ihnen das Finanzamt 6% auf den Gewinn oben drauf. -ro-