Reitturnier: Wer haftet für Unfall eines Kleinkindes?
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Auf einem Turniergelände entfernte sich ein Kleinkind unbemerkt von seinen Eltern und gelangte auf eine durch einen Weg abgetrennte Parkwiese. Das Kind kletterte in einen wegen des heißen Wetters geöffneten Pferdetransporter und wurde durch einen Huftritt schwer verletzt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass in diesem tragischen Einzelfall weder die Tierhalterin noch der Veranstalter haftbar seien, sondern nur die Eltern für die Folgeschäden aufkommen müssten (Az.: VI ZR 210/18).
Der BGH führte aus, dass Eltern ein Kleinkind so beaufsichtigen müssten, dass sie es nicht aus dem Blick verlieren und es ggf. sofort an die Hand nehmen können. So hätten sich zumindest in diesem Fall Veranstalter und Pferdehalterin darauf verlassen dürfen, dass Kleinkinder nicht in abgestellte Transporter gelangen können.
Dieses Urteil zeige zum einen, so Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Münster, wie sehr Eltern auf ihre Kinder aufpassen müssten. Auf der anderen Seite lasse die genaue Einzelfallprüfung durch den BGH auch erkennen, wie wichtig die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters sei, wie z.B. eine Abgrenzung durch Zäune, Hinweisschilder und ähnliche Maßnahmen.
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Auf einem Turniergelände entfernte sich ein Kleinkind unbemerkt von seinen Eltern und gelangte auf eine durch einen Weg abgetrennte Parkwiese. Das Kind kletterte in einen wegen des heißen Wetters geöffneten Pferdetransporter und wurde durch einen Huftritt schwer verletzt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass in diesem tragischen Einzelfall weder die Tierhalterin noch der Veranstalter haftbar seien, sondern nur die Eltern für die Folgeschäden aufkommen müssten (Az.: VI ZR 210/18).
Der BGH führte aus, dass Eltern ein Kleinkind so beaufsichtigen müssten, dass sie es nicht aus dem Blick verlieren und es ggf. sofort an die Hand nehmen können. So hätten sich zumindest in diesem Fall Veranstalter und Pferdehalterin darauf verlassen dürfen, dass Kleinkinder nicht in abgestellte Transporter gelangen können.
Dieses Urteil zeige zum einen, so Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Münster, wie sehr Eltern auf ihre Kinder aufpassen müssten. Auf der anderen Seite lasse die genaue Einzelfallprüfung durch den BGH auch erkennen, wie wichtig die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters sei, wie z.B. eine Abgrenzung durch Zäune, Hinweisschilder und ähnliche Maßnahmen.