Renaturierung von Gewässern: kein Bestandschutz für „alte“ Flurbereinigung
Lesezeit: 2 Minuten
Auch eine von Landwirten mitfinanzierte Flurbereinigung hat nicht unbedingt „auf ewig“ Bestand. Das zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen, beim dem es um die Renaturierung des Flusses „Glenne“ geht.
Seit 1973 regelte ein Flurbereinigungsbeschluss den Hochwasserschutz und die Grundwasserregulierung für ein zuvor vernässtes Gebiet an der Glenne. Durch den Bau von Stau- und Schöpfwerken war seinerzeit ein 695 ha großes Poldergebiet entstanden, um landwirtschaftliche Flächen vor Überschwemmungen und Hochwasser zu schützen.
2018 überplanten die Behörden dieses Gebiet, mit dem Ziel dem Auengebiet wieder mehr Raum zu geben. Dafür sollten u.a. die damals im Flurbereinigungsbeschluss „abgesegneten“ Deiche und Stauwerke wieder zurückgebaut werden.
Einige Landwirte sahen ihre Höfe und Flächen in Gefahr. Sie argumentierten u.a. damit, dass der alte Flurbereinigungsbeschluss auch für das aktuelle Planfeststellungsverfahren noch bindend sein müsse. Das Bundesverwaltungsgericht sah das jedoch anders (Az.: 7B 13.19).
Schließlich sei ein Flurbereinigungsbeschluss schon mit Zustimmung der Gemeinde änderbar, dies gelte erst recht bei neueren Fachplanungen. In einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren habe ein alter Flurbereinigungsbeschluss nur die Bedeutung eines normalen abwägungserheblichen Belanges. Die Interessen der Eigentümer (Hochwasserschutz), welche die damalige Flurbereinigung mitfinanziert hatten, müssten deshalb zwar mit einem besonderen Gewicht in die Abwägung eingehen, könnten dann aber im Rahmen der Plan-feststellung „überwunden“ werden.
„Angesichts zukünftig noch zu erwartender Renaturierungen von Flüssen ist dies ein wichtiges Urteil für Landwirte “, so Rechtsanwältin Dr. Petra Kauch aus Lüdinghausen. Landwirte könnten sich nämlich nicht auf alte Flurbereinigungsbeschlüsse verlassen. Vielmehr sollten sie sich möglichst frühzeitig aktiv in das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren einbringen, also die vorgesehenen Beteiligungsverfahren offensiv wahrnehmen sowie sich dabei sachverständig beraten lassen.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Auch eine von Landwirten mitfinanzierte Flurbereinigung hat nicht unbedingt „auf ewig“ Bestand. Das zeigt ein Fall aus Nordrhein-Westfalen, beim dem es um die Renaturierung des Flusses „Glenne“ geht.
Seit 1973 regelte ein Flurbereinigungsbeschluss den Hochwasserschutz und die Grundwasserregulierung für ein zuvor vernässtes Gebiet an der Glenne. Durch den Bau von Stau- und Schöpfwerken war seinerzeit ein 695 ha großes Poldergebiet entstanden, um landwirtschaftliche Flächen vor Überschwemmungen und Hochwasser zu schützen.
2018 überplanten die Behörden dieses Gebiet, mit dem Ziel dem Auengebiet wieder mehr Raum zu geben. Dafür sollten u.a. die damals im Flurbereinigungsbeschluss „abgesegneten“ Deiche und Stauwerke wieder zurückgebaut werden.
Einige Landwirte sahen ihre Höfe und Flächen in Gefahr. Sie argumentierten u.a. damit, dass der alte Flurbereinigungsbeschluss auch für das aktuelle Planfeststellungsverfahren noch bindend sein müsse. Das Bundesverwaltungsgericht sah das jedoch anders (Az.: 7B 13.19).
Schließlich sei ein Flurbereinigungsbeschluss schon mit Zustimmung der Gemeinde änderbar, dies gelte erst recht bei neueren Fachplanungen. In einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren habe ein alter Flurbereinigungsbeschluss nur die Bedeutung eines normalen abwägungserheblichen Belanges. Die Interessen der Eigentümer (Hochwasserschutz), welche die damalige Flurbereinigung mitfinanziert hatten, müssten deshalb zwar mit einem besonderen Gewicht in die Abwägung eingehen, könnten dann aber im Rahmen der Plan-feststellung „überwunden“ werden.
„Angesichts zukünftig noch zu erwartender Renaturierungen von Flüssen ist dies ein wichtiges Urteil für Landwirte “, so Rechtsanwältin Dr. Petra Kauch aus Lüdinghausen. Landwirte könnten sich nämlich nicht auf alte Flurbereinigungsbeschlüsse verlassen. Vielmehr sollten sie sich möglichst frühzeitig aktiv in das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren einbringen, also die vorgesehenen Beteiligungsverfahren offensiv wahrnehmen sowie sich dabei sachverständig beraten lassen.
Anne Schulze Vohren, Frederic Storkamp, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Maria Meinert, Gesa Harms, Gesa Harms, Gesa Harms, Anne Schulze Vohren, Gesa Harms, Bernhard Billermann, Bernhard Billermann