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Rentenbeginn: Weiter in GbR bleiben?

Lesezeit: 2 Minuten

Mein Nachbar und ich haben eine GbR. Jeder hat einen Anteil von 50%. Ich beziehe schon meine Rente, obowhl ich das Rentenalter noch nicht erreicht habe. Wie kann ich meine Einkünfte aus der GbR anpassen, dass diese nicht als Hinzuverdienst auf meine Rente angerechnet werden?


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Mein Nachbar und ich haben eine GbR. Jeder hat einen Anteil von 50%. Ich beziehe schon meine Rente, obowhl ich das Rentenalter noch nicht erreicht habe. Wie kann ich meine Einkünfte aus der GbR anpassen, dass diese nicht als Hinzuverdienst auf meine Rente angerechnet werden?


Beziehen Sie eine Rente, obwohl Sie noch nicht das Rentenalter erreicht haben, rechnet die Alterskasse Hinzuverdienste an. Diese gelten für Einkommen aus einer Anstellung oder selbstständigen Tätigkeit. Dazu zählt auch land- und forstwirtschatliches (luf) Einkommen, wenn Sie landwirtschaftlicher Unternehmer sind. Dafür müssen Sie mindestens 8 ha landwirtschaftliche Fläche beackern oder 75 ha Forst nutzen und als Unternehmer selbstständig wirtschaften. Bewirtschaftet Ihre GbR Flächen oberhalb der Mindestgröße, gelten Sie als Landwirt. Wenn Sie von Ihrer Rente keinen Hinzuverdienst abziehen wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder verringern Sie den landwirtschaftlichen Verdienst unter die Hinzuverdienstgrenze oder geben Ihre Eigenschaft als Unternehmer auf.


Da Sie eine vorzeitige Altersrente beziehen, darf Ihr Hinzuverdienst 450 € nicht überschreiten. Ansonsten rechnet die Alterskasse diesen auf Ihre Rente an. Zu dem landwirtschaftlichen Verdienst zählen neben den Einnahmen aus der GbR auch ihre Pachteinnahmen. Wenn Sie Ihr Einkommen aus der GbR verringern und im Gegenzug Ihre Flächen an die GbR verpachten, zählt beides als Hinzuverdienst. Treten Sie aus der GbR aus, gelten Sie nicht mehr als Unternehmer. Dann rechnet die Alterskasse Ihre luf Einnahmen (also z.B. Ihre Pachteinnahmen) nicht an.


Wollen Sie trotzdem in der GbR bleiben, dürfen Sie nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein. Außerdem dürfen Sie kein Einkommen aus der GbR erzielen, dass an das Ergebnis des Unternehmens gekoppelt ist. Sie können also ein festes Einkommen z.B. für die Überlassung von Wirtschaftsgütern beziehen. Dann müssen Sie den Gesellschaftervertrag anpassen. Da das steuer- und haftungsrechtlich eine Rolle spielt, sollten Sie sich umfassend beraten lassen.


Jörg Uennigmann,WLV, Münster

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