Gute Nachricht für Ferkelerzeuger: Sie können Ihre Zuchtsauen jetzt steuerlich vollständig abschreiben. Die Anschaffungskosten mindern dann in voller Höhe Ihren Gewinn.
So hatte es schon das Finanzgericht Schleswig-Holstein gesehen (siehe top agrar 3/2010, S. 19) und wurde jetzt in letzter Instanz vom Bundesfinanzhof (Az: IV R 1/10) bestätigt.
Der Hintergrund: Als geringwertiges Wirtschaftsgut können Sie Zuchtsauen sofort steuerlich abschreiben. Das bisherige Problem: nach Auffassung der Finanzverwaltung konnten Sauen nicht auf einen Erinnerungswert von 1 €, sondern nur auf einen geschätzten Schlachtwert von 150 € abgeschrieben werden. Als Anschaffungskosten sind wiederum 180 € anzusetzen, sodass sich bisher eine Gewinnminderung von nur 30 € pro Tier ergab. Begründung: Zuchtsauen hätten einen doppelten Zweck. Zunächst in der Zucht und danach als Schlachtvieh. Daher würden sie am Ende ihrer Nutzungsdauer vom Anlage- ins Umlaufvermögen wechseln. Für Umlaufvermögen besteht aber in der Bilanz eine Untergrenze in Höhe des Schlachtwertes.
Dagegen hatte ein Ferkelerzeuger geklagt. Seine Sauen gingen, wie in der Praxis üblich, nach der produktiven Phase unverzüglich zur Schlachtung. Er mästete sie somit nicht.
Der Bundesfinanzhof entschied: Die Sauen verbleiben bis zum Schluss im Anlagevermögen. Eine vollständige Abschreibung ist damit möglich. Zudem änderten die Richter die bisherige Rechtsprechung. Demnach ist bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis 410 €) grundsätzlich nie ein Schlacht- oder Schrottwert anzusetzen.
Fazit: Das Urteil des Bundesgerichtshofes eröffnet Sauenhaltern die Möglichkeit, ihren steuerlichen Gewinn spürbar zu mindern. Aber z. B. auch Legehennen- und Schafhalter können ihre Muttertiere vollständig abschreiben. Daher rät Steuerberaterin Ines Marquardt vom Landwirtschaftlichen Buchführungsverband in Kiel: Machen Sie unter Hinweis auf das Urteil die volle Abschreibung geltend – das ist jetzt auch rückwirkend bei allen noch offenen Steuerbescheiden möglich.