Wenn Hoferben die Wohnung der Altenteiler renovieren, dürfen sie die Kosten als „dauernde Last“ steuermindernd geltend machen. Allerdings nur, wenn die Renovierung dazu dient, die Räume in gut bewohnbarem Zustand zu halten. Was darunter zu verstehen ist, klärte das Finanzgericht Nürnberg: Ein Landwirt renovierte die Räume der Altenteiler, die durch einen Wasserschaden von Schimmel befallen waren. Das Finanzamt wollte die Ausgaben nicht anerkennen. Die Begründung: Es handele sich um Verbesserungsmaßnahmen, die den Wert der Räume steigerten.
Die Richter entschieden jedoch zugunsten des Hoferben: Die Kosten seien abzugsfähig. Ebenso die Aufwendungen für einen barrierefreien Umbau des Badezimmers der Altenteiler, die im Rahmen der Renovierung angefallen waren. Der Erbe halte das Bad lediglich in einem gebrauchsfähigen Zustand für die pflegebedürftigen Senioren (Finanzgericht Nürnberg, Az.: 4 K 351/13).