Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Aus dem Heft

Scheidung: So berechnet sich der Unterhalt

Lesezeit: 7 Minuten

Wie viel Unterhalt bekommen Ehepartner und Kinder? Wie wird das Einkommen berechnet? Und wie lange muss gezahlt werden?


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Lässt sich ein Landwirt scheiden, geht es auch darum, ob und wie viel Unterhalt er für Ehepartner und Kinder zahlen muss. Das hängt vor allem vom Einkommen beider Ehepartner ab. Im Mittelpunkt der Unterhaltsfragen steht deshalb die Einkommens-ermittlung.


EINKOMMENSBERECHNUNG


Basis der Einkommensberechnung sind die jeweiligen Bruttoeinkünfte.


Da das Einkommen aus LuF und anderen selbstständigen Tätigkeiten schwankt, wird bei Landwirten i.d.R. der Durchschnittsgewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt. In Ausnahmen, wie z.B. einem Jahr mit ungewöhnlich hohen Preisen, können auch die Abschlüsse der letzten fünf bis sieben Jahre herangezogen werden.


Aus dem ermittelten „Bruttoeinkommen“ werden dann bestimmte Positionen, wie eingestellte/aufgelöste Investitionsabzugsbeträge und ggf. überhöhte Rücklagen rausgerechnet. Auch gewinnmindernde Gebäudeabschreibungen werden u.U. nicht berücksichtigt.


Vom Einkommen abgezogen werden:


  • Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wobei i.d.R. die tatsächlichen Steuerzahlungen der Referenzjahre berücksichtigt werden.
  • Verbindlichkeiten, die sich noch nicht in der Gewinnermittlung befinden, wie z.B. private Kredite für das Wohnhaus – vorausgesetzt, die Verbindlichkeiten sind bis zur Trennung entstanden.
  • Tilgungsleistungen für Betriebskredite, wenn sie in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt sind, wie z.B. eine über d. Abschreibung liegende Tilgung.
  • Baraltenteilsleistungen, wobei dazu ggf. auch die vom Hofübernehmer zu zahlenden Wohnnebenkosten gehören. Letzteres wird häufig übersehen.
  • Angemessene Vorsorgeaufwendungen, also für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge.
  • ggf. zu zahlender Kindesunterhalt.


STELLSCHRAUBEN


Für die Altersvorsorge dürfen Landwirte und andere Selbstständige rund 23% ihres Durchschnittsgewinns aufwenden. Neben den typischen Zahlungen in Alterskasse und private Renten- bzw. Lebensversicherungen oder in Sparverträge gelten auch Tilgungsleistungen in ein Mietobjekt als Altersvorsorge. Sogar die Tilgung von Landkäufen kann angesetzt werden, da diese bei der Gewinnermittlung mangels Abschreibungsmöglichkeit von Landflächen nicht berücksichtigt wurde. Übrigens ist es auch nach Trennung bzw. Scheidung noch möglich, eine neue Altersvorsorge aufzubauen. Landwirte haben hier oft noch Spielraum.


Auf das Bruttoeinkommen als „fiktives Einkommen“ aufschlagen lassen müssen sich Landwirte in der Regel einen sog. Wohnvorteil wegen ersparter Miete bei Nutzung von Wohneigentum. Gerade bei den großen Bauernhäusern entbrennt oft Streit über den dafür anzusetzenden Mietwert. Denn ein Landwirt kann i.d.R. nicht vom Betrieb wegziehen, auch eine teilweise Vermietung ist oft schon praktisch unmöglich.


Wenn die Eheleute nach dem ersten Trennungsjahr steuerlich getrennt veranlagt werden, steigt i.d.R. die Steuerbelastung des mehrverdienenden Ehepartners. Entsprechend mindert sich das jeweilige Einkommen, wodurch ein unterhaltspflichtiger Landwirt weniger Unterhalt zahlen muss. Möchte ein Landwirt diesen Effekt, der sich wegen verspätet erstellter Gewinnermittlungen i.d.R. erst später niederschlägt, „vorziehen“, kann er bereits im Trennungsjahr freiwillig höhere Steuervorauszahlungen leisten und dann die direkte Einbeziehung der Einkommensminderung durch höhere Steuerbelastung in die Unterhaltsermittlung beantragen.


Übrigens: Beim Einkommen eines angestellt tätigen Ehepartners wird das Durchschnittseinkommen aus den letzten 12 Monaten herangezogen, um auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Als zusätzliche Altersvorsorge können Nichtselbstständige rund 4% vom Bruttoeinkommen ansetzen, zuzüglich zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten zur Arbeit können abgezogen werden.


WIE LANGE UNTERHALT?


Kann ein Ehepartner sich nach der Trennung nicht selbst versorgen, kann er bis zur Scheidung sog. Trennungsunterhalt beanspruchen. Bei begründetem Bedarf hat er ab der Scheidung noch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dafür werden zunächst die Einkünfte beider Ehepartner (ggf. abzg. Kindesunterhalt) verglichen. Dabei ist oft der Landwirt derjenige, der ein höheres Einkommen hat und unterhaltspflichtig ist, allerdings nur bis zum Selbstbehalt von 1200 € pro Monat. Die Übersicht auf S. 37 zeigt, wie gerechnet wird.


Häufiger Streitpunkt ist, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehepartner zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Denn grundsätzlich muss sich jeder Ehepartner selbst versorgen. Im Trennungsjahr muss der Unterhaltsberechtigte seine Erwerbstätigkeit allerdings i.d.R. noch nicht ausweiten.


Nach dem Trennungsjahr ist der finanziell schwächere Ehepartner grundsätzlich zur Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbsarbeit verpflichtet. Aber besonders bei der Betreuung minderjähriger Kinder gilt diese Pflicht nur eingeschränkt: Betreut der Unterhaltsberechtigte ein Kind unter drei Jahren, muss er gar nicht arbeiten. Danach verlangen die Familiengerichte i.d.R. eine Halbtagstätigkeit. Eine Pflicht zur Vollzeittätigkeit entsteht nach der Rechtsprechung üblicherweise erst, wenn die Kinder 10 bis 12 Jahre alt sind.


Weitere Kriterien für den nachehelichen Unterhalt können neben der Kinderbetreuung auch Krankheit, Alter oder die Aufnahme einer Ausbildung sein. Häufig besteht auch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen der Einkommensdifferenz beider Ehepartner. Für die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht maßgeblich sind die Ehedauer, mögliche durch die Ehe eingetretene Nachteile, insbesondere in der eigenen Erwerbsbiographie, sowie die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder. Klar ist aber, dass der nacheheliche Unterhalt in aller Regel befristet wird. Einen lebenslangen Unterhaltsanspruch gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen.


Wichtig ist: Kommt ein Ehepartner seiner Erwerbspflicht nicht nach, wird ihm fiktiv ein höheres, seiner Erwerbsverpflichtung entsprechendes Einkommen angerechnet und der Unterhalt entsprechend gekürzt.


KINDESUNTERHALT


Haben die geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner gemeinsame Kinder, leben diese meist überwiegend bei einem Ehepartner (Residenzmodell). Dann muss der andere Ehepartner Unterhalt zahlen. Oft ist das der Landwirt. Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Darin sind die den Kindern zustehenden Unterhaltsbeträge abhängig vom Kindesalter und dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils verbindlich festgesetzt. Die Tabelle geht von insgesamt zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Das können der Ehepartner und ein Kind oder auch zwei Kinder sein. Bei mehr Unterhaltsberechtigten, z.B. Ehepartner und zwei Kinder, kann der Kindesunterhalt um eine Stufe ermäßigt, bei weniger Unterhaltsberechtigten um eine Stufe erhöht werden.


Von dem so ermittelten Wert kann der Landwirt noch das hälftige Kindergeld abziehen, das ja dem betreuenden Elternteil zur alleinigen Verfügung zusteht. Den verbleibenden Betrag muss er als Kindesunterhalt für das jeweilige Kind zahlen. Dabei steht einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1080 €, einem Nichterwerbstätigen 880 € pro Monat zu.


Übrigens: Bei Kindern, die zu gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnen (Wechselmodell), sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.


VOLLJÄHRIGE KINDER


Anspruch auf Kindesunterhalt haben auch volljährige Kinder solange sie sich in der Schulausbildung oder in der ersten Berufsausbildung befinden. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei der Betrag vom zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile abhängt. Denn beide Elternteile haben ab Volljährigkeit des Kindes eine Barunterhaltspflicht, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt. Um zu ermitteln, wer wie viel Unterhalt zahlt, werden die Nettoeinkommen beider Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt und für jeden eine entsprechende Quote ermittelt. Wohnt ein Kind z.B. noch bei Vater oder Mutter, erfüllt derjenige seine Unterhaltsverpflichtung bzw. einen Teil davon womöglich schon durch tatsächliche Leistungen für Miete, Nebenkosten, Nahrung usw.


Volljährige Kinder mit eigenem Wohnsitz haben einen Unterhaltsbedarf von 735 € pro Monat (Festbetrag), ggf. zuzüglich eigener Krankenversicherungskosten oder Studiengebühren. Die Düsseldorfer Tabelle kommt nicht mehr zur Anwendung. Erzielt ein Kind eigene Einkünfte, z.B. eine Ausbildungsvergütung oder Bafög, müssen diese ebenso wie das volle Kindergeld vom Unterhaltsbedarf abgezogen werden.


Der Selbstbehalt bei Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder unter 21 Jahren, die bei einem Elternteil leben und eine allgemeinbildende Schule besuchen, beträgt 1080 € bzw. 880 €, bei anderen volljährigen Kindern 1300 €.


anne.schulze-vohren@topagrar.com

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.