Finanzämter müssen die Kosten eines Scheidungsverfahrens weiterhin als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Köln (Az.: 14 K 1861/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Setzen Sie daher bei der Steuererklärung die Kosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung an. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, sollten Sie innerhalb eines Monats mit Hinweis auf das Urteil Einspruch erheben und den Bescheid bis zur höchstrichterlichen Klärung offen halten.
Etwas anderes gilt für Scheidungsfolgekosten, also z.B. Prozesskosten über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder des nachehelichen Unterhalts. Diese Sachverhalte können auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts entschieden werden, die entsprechenden Prozesskosten werden deshalb in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 70/12).