Haben Sie eine Schenkung ohne notarielle Beurkundung erhalten, überschreiten damit aber die Freibeträge? Dann melden Sie die Schenkung unbedingt fristgerecht beim Finanzamt an, sonst wird es teuer.
Schalten Sie einen Notar ein, muss dieser das Finanzamt informieren. Ohne Notar müssen Sie hingegen aktiv werden. Versäumen Sie die Meldung innerhalb von drei Monaten, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Zusätzlich zur Steuer müssen Sie dann Strafzinsen in Höhe von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr zahlen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, ab welchem Zeitpunkt der Fiskus diese Zinsen festsetzen darf: Nach Ablauf der Abgabefrist und der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt.
Im konkreten Fall entschied der Bundesfinanzhof folgendermaßen: Der Steuerzahler meldete seine Schenkung erst Jahre später beim Finanzamt an. Das Gericht setzte den Beginn der Verzinsung auf elf Monate nach der Schenkung fest. Es berücksichtigte die Anzeigefrist von drei Monaten und berechnete acht Monate für die Bearbeitungszeit des Finanzamtes, die es aus einem Controllingbericht ableitete (Az.: II R 7/17).
Ein anderes Urteil zeigt: Auch wenn das Finanzamt 13 Monate für die Bearbeitung benötigt, können Sie nicht mit einem Erlass der Zinsen rechnen (Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 25/17).
Besonders brisant: Die Verjährungsfrist beträgt vier Kalenderjahre und beginnt erst mit Kenntnisnahme durch das Finanzamt. Sollte der Schenker versterben, beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Todesjahres. Die Schenkungssteuer kann also viele Jahre nach der Schenkung noch nicht verjährt sein. Melden Sie eine Schenkung daher fristgerecht bei Ihrem Finanzamt an, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
Bernhard Billermann,
wetreu Alfred Haupt KG,
Münster
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Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, ab welchem Zeitpunkt der Fiskus diese Zinsen festsetzen darf: Nach Ablauf der Abgabefrist und der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt.
Im konkreten Fall entschied der Bundesfinanzhof folgendermaßen: Der Steuerzahler meldete seine Schenkung erst Jahre später beim Finanzamt an. Das Gericht setzte den Beginn der Verzinsung auf elf Monate nach der Schenkung fest. Es berücksichtigte die Anzeigefrist von drei Monaten und berechnete acht Monate für die Bearbeitungszeit des Finanzamtes, die es aus einem Controllingbericht ableitete (Az.: II R 7/17).
Ein anderes Urteil zeigt: Auch wenn das Finanzamt 13 Monate für die Bearbeitung benötigt, können Sie nicht mit einem Erlass der Zinsen rechnen (Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 25/17).
Besonders brisant: Die Verjährungsfrist beträgt vier Kalenderjahre und beginnt erst mit Kenntnisnahme durch das Finanzamt. Sollte der Schenker versterben, beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Todesjahres. Die Schenkungssteuer kann also viele Jahre nach der Schenkung noch nicht verjährt sein. Melden Sie eine Schenkung daher fristgerecht bei Ihrem Finanzamt an, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.