Je früher das Schlachtvieh ins Eigentum des Schlachters übergeht, desto weniger Umsatzsteuer müssen Sie zahlen. Daran sollten Sie bei der Vertragsgestaltung denken.
Geht Ihr Schlachtvieh bereits beim Verladen auf dem Hof ins Eigentum Ihres Schlachters über, erbringt dieser die Vorarbeiten für sich selbst. Die Kosten für z.B. Lkw-Reinigung, Transport, Tierarztbeschau, Klassifizierung und Wiegen der Tiere kann er vom Nettoerlös des Schlachtviehs abziehen. Nur auf den verbleibenden Betrag schlägt er bei optierenden Landwirten einen Steuersatz von 7% und bei pauschalierenden von 10,7% auf, wie der Informationsdienst steuern agrar berichtet.
Wechseln die Tiere erst auf der Schlachthof-Waage den Eigentümer, fällt ein Teil der Vorkosten an, wenn die Tiere noch Ihnen gehören. Steuerrechtlich erbringt der Schlachthof dann eine Leistung für Sie. Diese unterliegt der vollen Umsatzsteuer von 19%, die der Schlachter Ihnen in Rechnung stellt (Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Az.: S 7100 – 806 – St 172).