Schlechte Luft im Stall: Wer haftet, wenn der Umbau nichts bringt?
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Landwirte haben ein Recht darauf, dass von Fachfirmen eingebaute Stalleinrichtungen auch die versprochene Leistung erbringen, urteilte der Bundesgerichtshofs.
Gegenstand des Streits war der 43000 € teure Umbau einer bestehenden Lüftungsanlage in einem Schweinestall, um dort das Klima zu verbessern. Nach Ansicht des Landwirts trat jedoch das Gegenteil ein: Die Schweine zeigten vermehrt Erkältungssymptome.
Ein gerichtlicher Sachverständiger kam ebenfalls zu dem Schluss, dass die eingebaute Lösung der Firma, technisch nicht geeignet war, die Probleme des Landwirts zu beheben.
Die Richter argumentierten daraufhin, dass die beklagte Firma eine Gesamtleistung für das zu Grunde liegende Problem anbieten müsse. Nur die vereinbarte Bauleistung auszuführen reiche nicht. Da der Landwirt nicht selbstständig beurteilen könne, was erforderlich sei, liege es in der Verantwortung der Firma eine funktionierende Gesamtlösung anzubieten. Das Urteil gibt Landwirten jetzt mehr Rechtssicherheit, falls sie auf Beratung einer Fachfirma angewiesen sind. Az: VII ZR 57/19; OLG Celle 8 U 188/18
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Landwirte haben ein Recht darauf, dass von Fachfirmen eingebaute Stalleinrichtungen auch die versprochene Leistung erbringen, urteilte der Bundesgerichtshofs.
Gegenstand des Streits war der 43000 € teure Umbau einer bestehenden Lüftungsanlage in einem Schweinestall, um dort das Klima zu verbessern. Nach Ansicht des Landwirts trat jedoch das Gegenteil ein: Die Schweine zeigten vermehrt Erkältungssymptome.
Ein gerichtlicher Sachverständiger kam ebenfalls zu dem Schluss, dass die eingebaute Lösung der Firma, technisch nicht geeignet war, die Probleme des Landwirts zu beheben.
Die Richter argumentierten daraufhin, dass die beklagte Firma eine Gesamtleistung für das zu Grunde liegende Problem anbieten müsse. Nur die vereinbarte Bauleistung auszuführen reiche nicht. Da der Landwirt nicht selbstständig beurteilen könne, was erforderlich sei, liege es in der Verantwortung der Firma eine funktionierende Gesamtlösung anzubieten. Das Urteil gibt Landwirten jetzt mehr Rechtssicherheit, falls sie auf Beratung einer Fachfirma angewiesen sind. Az: VII ZR 57/19; OLG Celle 8 U 188/18