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Schuldzinsen-Abzug: Schon wieder alles anders!

Lesezeit: 5 Minuten

Rein in die Kartoffeln raus aus den Kartoffeln!Das scheint das Motto der rot-grünen Steuerpolitik zu sein.Neuestes Beispiel:Die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen. Mit der Steuerreform 99 kam es hier zum großen Kahlschlag .Eigentlich sollten nur die sogenannten Zwei-bzw.DreiKontenmodelle abgeschafft werden. Doch damit ließ es die rot-grüne Koalition nicht bewenden.Vielmehr beschränkte sie gleich den steuerlichen Schuldzinsen-Abzug für alle Betriebe.Die Folge: Selbst viele Schuldzinsen,die eigentlich betrieblich veranlasst waren,konnten plötzlich steuerlich nicht mehr abgesetzt werden (siehe top agrar 5/1999,Seite 33). Inzwischen ist klar:Die neuen Vorschriften haben sich als Flop erwiesen.Sie waren absolut unpraktikabel und vermutlich sogar verfassungswidrig.Deshalb hat der Deutsche Bundestag kurz vor Weihnachten die alte Regelung gekippt und den steuerlichen Schuldzinsen-Abzug wieder völlig neu geregelt. Danach bleibt der steuerliche Schuldzinsen-Abzug zwar auch künftig eingeschränkt.Die Neuregelung ist jedoch für die meisten Betriebe erheblich günstiger als die alte Methode.Der Anteil der Schuldzinsen,der dem Privatbereich zugerechnet wird und deshalb steuerlich nicht abzugsfähig ist,fällt künftig deutlich geringer aus. Saldo mit 6 %verzinst Das Grundprinzip der neuen Regelung lautet wie folgt:Solange in einem Betrieb die (privaten)Entnahmen nicht höher sind als der Gewinn zuzüglich der (priva-ten)Einlagen,sind sämtliche Schuldzinsen,die auf dem laufenden Betriebskonto anfallen,steuerlich abzugsfähig. Das heißt:In diesem Fall werden sämtliche Schuldzinsen dem betrieblichen Bereich zugerechnet.Es entsteht kein privater Schuldzinsen-Anteil,der steuerlich nicht abzugsfähig wäre.Dies gilt ausdrücklich auch bei sogenannten gemischten Konten,über die nicht nur betriebliche,sondern auch private Einzahlungen und Ausgaben abgewickelt werden. Damit bei dieser Regelung nicht getrickst werden kann,hat der Gesetzgeber jedoch folgendes festgelegt:Die Entnahmen und Einlagen,die in den letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres getätigt werden,bleiben immer dann unberücksichtigt,wenn diese in den folgenden drei Monaten in der Summe wieder rückgängig gemacht werden. Das Problem von privaten,nicht abzugsfähigen Schuldzinsen tritt also künftig nur noch in solchen Betrieben auf,die mehr privat entnehmen,als es der Gewinn zuzüglich der privaten Einlagen zulassen würde.Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall von Überentnahmen .Allerdings wird bei dieser Prüfung nicht nur das jeweilige Wirtschaftsjahr berücksichtigt. Vielmehr muss mit eventuellen Überoder Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre saldiert werden. Ergibt sich dabei ein positiver Saldo,so bildet dieser die Berechnungsgrundlage für den privaten Schuldzinsen-Anteil,der steuerlich nicht abzugsfähig ist.Und zwar muss ein solcher Positivsaldo aus Überund Unterentnahmen pauschal mit 6 % verzinst werden.Die Summe,die sich daraus ergibt,entspricht dem privaten Schuldzinsen-Anteil,der steuerlich nicht abzugsfähig ist. 4 000 DM Freibetrag Dabei gilt jedoch zusätzlich eine Kappungs-oder Höchstgrenze.Diese berechnet sich so:Insgesamt gezahlte Schuldzinsen minus 4 000 DM Freibetrag =Obergrenze des privaten Schuldzinsen-Anteils. Wichtig:Die Schuldzinsen,die der Betrieb im betreffenden Wirtschaftsjahr für einen Gebäude-oder Maschinenkredit, für den Kauf von Milchquoten,Grund und Boden usw.(Anlagevermögen)ge-zahlt hat,bleiben bei dieser Berechnung generell außen vor. Auf den ersten Blick erscheint die neue Regelung reichlich kompliziert.Sie lässt sich jedoch leichter verstehen,wenn wir sie an einem Beispiel erläutern.Hier ist es: Landwirt Albert Schmitz (Name geändert)hat im Wirtschaftsjahr 1998/99 einen Gewinn von 80 000 DM erzielt.Seine Entnahmen beliefen sich jedoch u.a.wegen hoher Steuernachzahlungen auf 100 000 DM.Die (privaten)Einlagen betrugen nur rund 5 000 DM. Das laufende Betriebskonto wurde mehr oder weniger während des ganzen Jahres im Minus geführt.Die auf dieses Konto entfallenden Schuldzinsen betrugen 4 750 DM.In den vorangegangenen Wirtschaftsjahren hatte Schmitz im Durchschnitt weder Über-noch Unterentnahmen,also praktisch keine Änderung des Eigenkapitals. Im Wirtschaftsjahr 1998/99 liegt jedoch eine Überentnahme vor.Trotzdem darf Schmitz zunächst die Schuldzinsen in voller Höhe (4 750 DM)gewinnmindernd ansetzen.Anschließend muss jedoch der private Schuldzinsen-Anteil ermittelt werden,der dann im Gegenzug gewinnerhöhend zu erfassen ist.Dabei wird (vereinfacht)wie folgt gerechnet: Entnahmen 100 000 DM ./.Gewinn 80 000 DM ./.Einlagen 5 000 DM =Überentnahme 15 000 DM Diese Überentnahme von 15 000 DM ist mit 6 %zu verzinsen.Daraus ergibt sich ein privater Schuldzinsen-Anteil von 15 000 DM x 6 %=900 DM. Hier ist jedoch die Kappungs-bzw. Höchstgrenze zu beachten.Diese beträgt: 4 750 DM tatsächlich gezahlte Zinsen minus 4 000 DM Freibetrag =750 DM.Als privater Schuldzinsen-Anteil sind in seinem Fall also nicht 900 DM,sondern nur 750 DM gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Oder anders ausgedrückt:Von insgesamt 4 750 DM Schuldzinsen,die im Wirtschaftsjahr 1998/99 auf dem laufenden Konto angefallen sind,werden unter dem Strich 4 000 DM dem betrieblichen Bereich zugerechnet und sind damit steuerlich abzugsfähig.Nur 750 DM gelten als private Schuldzinsen und wirken sich damit nicht gewinn-und steuermindernd aus. Wir halten fest Leider hat der Gesetzgeber die Einschränkung des steuerlichen Schuldzinsen-Abzugs nicht ersatzlos gestrichen,jedoch zumindest auf den ersten Blick klarer und praxisnäher gefasst.Dennoch gibt es noch einige Ungereimtheiten und offene Fragen.So ist bisher nicht klar,wie weit zurück Über-und Unterentnahmen für vorangegangene Wirtschaftsjahre saldiert werden müssen.Ebenso unklar ist,wie verfahren werden soll,wenn ein Betrieb keinen Gewinn,sondern einen steuerlichen Verlust erzielt.Diese und weitere Fragen wird die Finanzverwaltung hoffentlich bald durch einen entsprechenden Anwendungserlass klären. Unter dem Strich bringt die neue Regelung jedoch für viele Betriebe eine Verbesserung gegenüber der Steuerreform 99.Durch geschickte Gestaltung können steuerliche Nachteile jetzt leichter vermieden werden.Sprechen Sie über Ihre künftige Strategie in Sachen Schuldzinsen am besten mit Ihrer Buchstelle bzw. Ihrem Steuerberater.

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