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Selbstladebüchse besser im Schrank lassen

Lesezeit: 2 Minuten

Zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten Selbstladebüchsen bzw. halbautomatischen Schusswaffen sorgen für Verunsicherung unter Jägern. Die Richter entschieden im März, dass Jäger diese weder erwerben noch besitzen dürfen, wenn in die Waffen Magazine mit mehr als zwei Patronen passen (Az.: 6 C 59/14 und 6 C 60/14). Bisher verwenden viele Jäger Büchsen mit wechselbaren Magazinen. Da das Bundesjagdgesetz das Schießen auf Wild mit Waffen verbietet, in deren Magazin mehr als zwei Patronen passen, legen sie bei der Jagd ein 2-Schussmagazin und am Schießstand ein größeres ein. Beide Urteile lassen eine solche Handhabung aber nicht mehr zu und widersprechen damit der Praxis der Waffenbehörden, die Jägern bisher für solche Waffen anstandslos die waffenrechtliche Erlaubnis erteilten.


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Wie geht es weiter? Aufgrund der Urteile tragen die Waffenbehörden Selbstladebüchsen mit Wechselmagazinen zurzeit nicht in die Waffenbesitzkarten von Jägern ein. Damit können sie solche Waffen nicht mehr erwerben. Dasselbe gilt für Selbstladeflinten, auf die sich die Urteile genauso beziehen, nicht aber für Kurzwaffen. „Zurzeit scheinen die Behörden aber nicht so weit zu gehen, dass sie eine erteilte waffenrechtliche Erlaubnis wieder entziehen“, so der Justiziar des Landesjagdverbandes NRW, Hans-Jürgen Thies. Bei der Rechtsunsicherheit sollten Jäger allerdings zurzeit keine halbautomatischen Waffen mit Wechselmagazinen bei der Jagd oder am Schießstand mitführen oder verwenden und sie auch keinem Dritten überlassen, empfiehlt der Rechtsanwalt aus Hamm.


top agrar meint:

Es wird höchste Zeit für die Klarstellung, dass die Jagd eben nur mit Waffen untersagt ist, die tatsächlich auch mit größeren als 2-Schussmagazinen ausgestattet sind. Es kann nicht sein, dass Jäger zu Kriminellen werden, weil sie auf sie zugelassene Waffen auch besitzen und benutzen. Am besten, die Klarstellung erfolgt bundeseinheitlich in § 19 Absatz 1 Nr. 2c Bundesjagdgesetz. Das Gesetz wird aber überarbeitet, mit dem Abschluss der Novelle nicht vor Jahresende gerechnet. Packt der Bund dieses vorher nicht mehr an, sind die Länder gefragt, schnelle Lösungen zu finden. Sie sollten dann schleunigst Verordnungen auf Basis der Landesjagdgesetze erlassen, die Rechtssicherheit schaffen. Denn: Der erste Mais läuft bald auf, die Wildschweine lauern schon.

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