Sind Flächen mit Windrädern als Ausgleichsflächen geeignet?
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Uns gehören Flächen in einem Windenergiepark. Neben dem Park soll künftig eine Autobahn herführen. Die Kompensationsflächen für die Bahn sollen teilweise in unserem Windpark liegen. Setzt das Land den Plan um, kann uns die Naturschutzbehörde dazu verpflichten, die Windräder zu bestimmten Zeiten abzuschalten. Wir Landeigentümer legen Widerspruch dagegen ein und haben folgende Fragen: Haben die Landeigentümer das Recht auf ihren Flächen die Kompensation, die sich durch öffentliche Baumaßnahmen ergeben, zu verweigern? Bekommen die Landeigentümer – falls die Straßenverwaltung das Vorhaben umsetzt – ihren Schaden ersetzt?
Uns gehören Flächen in einem Windenergiepark. Neben dem Park soll künftig eine Autobahn herführen. Die Kompensationsflächen für die Bahn sollen teilweise in unserem Windpark liegen. Setzt das Land den Plan um, kann uns die Naturschutzbehörde dazu verpflichten, die Windräder zu bestimmten Zeiten abzuschalten. Wir Landeigentümer legen Widerspruch dagegen ein und haben folgende Fragen: Haben die Landeigentümer das Recht auf ihren Flächen die Kompensation, die sich durch öffentliche Baumaßnahmen ergeben, zu verweigern? Bekommen die Landeigentümer – falls die Straßenverwaltung das Vorhaben umsetzt – ihren Schaden ersetzt?
Für die Beeinträchtigung von geschützten Arten ist laut Bundesnaturschutzgesetz ein Ausgleich auf anderen Flächen verpflichtend. Die Kompensations- bzw. Ausgleichsflächen müssen sich am Ort des Eingriffs befinden und für die Maßnahme geeignet sein. Zum einen müssen die Grundstückseigentümer der Kompensation zustimmen. Sie dürfen auf den eigenen Flächen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe Dritter ablehnen. Schwierig wird es bei Ihnen, wenn die Eigentümer des Windparks nicht die potenziellen Kompensationsflächen besitzen.
Zum anderen müssen die Flächen „aufwertungsfähig“ sein. Das bedeutet, dass sich der Naturhaushalt oder Artenschutz verbessert, wenn die Fläche anders genutzt wird. Es hängt nun von der Art der erforderlichen Kompensation ab, ob eine Fläche mit einem Windrad überhaupt dem Kompensationsziel entspricht und welche Arten sich dort ansiedeln sollen. Oft sind Flächen, auf denen Windenergieanlagen stehen, nicht für Kompensationsmaßnahmen geeignet.
Sprechen Sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an, dass auf der ausgewiesenen Kompensationsfläche Windräder stehen. Diese Flächen sind wahrscheinlich nicht für Ausgleichsmaßnahmen geeignet.
Dr. Günter Kuhnt,
LWK Niedersachsen, Cloppenburg
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Uns gehören Flächen in einem Windenergiepark. Neben dem Park soll künftig eine Autobahn herführen. Die Kompensationsflächen für die Bahn sollen teilweise in unserem Windpark liegen. Setzt das Land den Plan um, kann uns die Naturschutzbehörde dazu verpflichten, die Windräder zu bestimmten Zeiten abzuschalten. Wir Landeigentümer legen Widerspruch dagegen ein und haben folgende Fragen: Haben die Landeigentümer das Recht auf ihren Flächen die Kompensation, die sich durch öffentliche Baumaßnahmen ergeben, zu verweigern? Bekommen die Landeigentümer – falls die Straßenverwaltung das Vorhaben umsetzt – ihren Schaden ersetzt?
Uns gehören Flächen in einem Windenergiepark. Neben dem Park soll künftig eine Autobahn herführen. Die Kompensationsflächen für die Bahn sollen teilweise in unserem Windpark liegen. Setzt das Land den Plan um, kann uns die Naturschutzbehörde dazu verpflichten, die Windräder zu bestimmten Zeiten abzuschalten. Wir Landeigentümer legen Widerspruch dagegen ein und haben folgende Fragen: Haben die Landeigentümer das Recht auf ihren Flächen die Kompensation, die sich durch öffentliche Baumaßnahmen ergeben, zu verweigern? Bekommen die Landeigentümer – falls die Straßenverwaltung das Vorhaben umsetzt – ihren Schaden ersetzt?
Für die Beeinträchtigung von geschützten Arten ist laut Bundesnaturschutzgesetz ein Ausgleich auf anderen Flächen verpflichtend. Die Kompensations- bzw. Ausgleichsflächen müssen sich am Ort des Eingriffs befinden und für die Maßnahme geeignet sein. Zum einen müssen die Grundstückseigentümer der Kompensation zustimmen. Sie dürfen auf den eigenen Flächen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe Dritter ablehnen. Schwierig wird es bei Ihnen, wenn die Eigentümer des Windparks nicht die potenziellen Kompensationsflächen besitzen.
Zum anderen müssen die Flächen „aufwertungsfähig“ sein. Das bedeutet, dass sich der Naturhaushalt oder Artenschutz verbessert, wenn die Fläche anders genutzt wird. Es hängt nun von der Art der erforderlichen Kompensation ab, ob eine Fläche mit einem Windrad überhaupt dem Kompensationsziel entspricht und welche Arten sich dort ansiedeln sollen. Oft sind Flächen, auf denen Windenergieanlagen stehen, nicht für Kompensationsmaßnahmen geeignet.
Sprechen Sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an, dass auf der ausgewiesenen Kompensationsfläche Windräder stehen. Diese Flächen sind wahrscheinlich nicht für Ausgleichsmaßnahmen geeignet.