Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

Aus dem Heft

Sind Mobilställe genehmigungspflichtig?

Lesezeit: 4 Minuten

Was das Aufstellen von mobilen Hühnerställen und das baurechtliche Verfahren betrifft, so sind sich die Bundesländer uneinig. Auch in Bayern und Baden-Württemberg gelten unterschiedliche Regelungen.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Immer mehr Landwirte steigen in die mobile Hühnerhaltung ein und investieren in fahrbare Mobilställe. Diese gelten als besonders artgerechte Haltungsform für Legehennen. Alle zwei Wochen wird der fahrbare Stall üblicherweise versetzt. Beweglich, mit Rädern oder Kufen versehen, mobil also. Dennoch sind diese Hühnerställe in einigen Bundesländern baurechtlich genehmigungspflichtig.


Und immer wieder wird in Zeitungsberichten oder im Fernsehen von Landwirten berichtet, die wegen ihrer mobilen Hühnerställe in die Mühlen der Bürokratie geraten. Zuletzt sorgte Ende vergangenen Jahres der Fall eines Landwirts im Schwarzwald für Aufsehen, dessen Hühnermobil vom zuständigen Landratsamt für illegal erklärt wurde. Nicht wenige Landrats- und Bauämter tun sich bei der Genehmigung von mobilen Hühnerställen schwer. Doch wie sieht die baurechtliche Situation in Bayern und Baden-Württemberg inzwischen tatsächlich aus? Was gilt für die kleineren Baueinheiten an Mobilställen?


Die gute Nachricht zuerst:

In Bayern ist die Baugenehmigungspflicht für kleinere mobile Hühnerställe unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben worden. Bei mobilen Geflügelställen handle es sich mangels überwiegender Ortsfestigkeit in vielen Fällen nicht um bauliche Anlagen, sondern um Fahrzeuge (Anhänger). Ob die Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden ist oder nicht, ist dabei von folgenden Faktoren abhängig:


  • Größe: Soweit der Hühnerstall eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung erhalten könnte, gilt er als mobil. Soweit der Stall überwiegend nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren wird, ist hier aus baurechtlicher Sicht eine Breite bis zu 3 m möglich (die höchstzulässige Breite für land- und forstwirtschaftliche Anhänger liegt bei 2,55 m). Die höchstzulässige Länge ist 12 m. Ist der mobile Stall breiter als 3 m oder länger als 12 m, greift die Bayerische Bauverordnung und ein baurechtliches Verfahren ist durchzuführen.
  • Standort: Zwischen den Standorten des mobilen Hühnerstalls sollte eine gewisse räumliche Distanz liegen. Dies kann auch gegeben sein, wenn der Stall nur innerhalb eines Flurstücks bewegt wird. Erfolgt das Umstellen nur um einen zentralen Wasser- und Stromanschluss herum, dann ist die Mobilität nicht gegeben.
  • Standdauer: Wird der Mobilstall länger als drei Monate an einer Stelle aufgestellt, gilt er als ortsfest und fällt damit unter die BayBO. Das gilt auch in den Wintermonaten, wenn der Stall nicht bewegt, aber weiterhin genutzt wird.


Weitere mobile Hühnerställe unterliegen der Bauverordnung und benötigen eine Baugenehmigung. Der Hühnerhalter muss zudem die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie die des Immissions- und Gewässerschutzes beachten.


Genehmigung ist notwendig:

Anders sieht die Situation in Baden-Württemberg aus. Ein Hühnermobil gilt nach geltender Rechtslage als eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung (LBO), „da sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden“. Somit bedarf der mobile Hühnerstall einer Baugenehmigung. Da die Ställe im Anhang der LBO nicht als verfahrensfrei aufgeführt sind, gibt es keine Ausnahmeregelung.


Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)weist außerdem darauf hin, dass die bauplanungsrechtlichen Vorschriften sowie die fachrechtlichen Vorgaben wie z.B. aus dem Natur-, Wasser- oder Immisionsschutz beachtet werden müssen.


Hoffnung auf Lockerung?‌

Das MLR ist laut Pressestelle derzeit im Gespräch mit dem für Baurecht und Landesbauordnung zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (WM). Man will prüfen, ob bestimmte verfahrensrechtliche Erleichterungen, vergleichbar mit den Regelungen in anderen Bundesländern, auch in Baden-Württemberg möglich sind.


Die Landesregierung beabsichtige, im Rahmen der anstehenden Novellierung der Landesbauordnung, die derzeit vorbereitet wird, auch zu prüfen, ob und inwieweit eine verfahrensrechtliche Vereinfachung bei der Nutzung von Hühnermobilen möglich sei. Die Gespräche dazu laufen, teilte die Pressestelle des MLR auf unsere Anfrage mit.


Kontakt: anja.rose@topagrar.com

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.