Oft reicht der Gang zur Agrarförderbehörde, um eine Umwandlungsgenehmigung zu beantragen. Diese wendet sich an die Untere Naturschutz- oder Wasserbehörde, um die erforderlichen Zusagen zu bekommen. Allerdings müssen sich z.B. niedersächsische Landwirte selbst um eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Naturschutz- oder Wasserbehörde kümmern, bevor sie bei der Landwirtschaftskammer den Antrag stellen. Verweigert diese die Bescheinigung, bleibt nur die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Naturschutzbehörde vorzugehen, da Niedersachsen wie auch NRW kein Widerspruchsverfahren vorsehen.
Auch in Sachsen-Anhalt müssen Landwirte vor der Antragstellung beim Landwirtschaftsamt eine Bestätigung der Naturschutzbehörde einholen, dass der Umwandlung keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Bevor Sie den Antrag einreichen, macht es aber in jedem Bundesland Sinn, bereits Rat bei der Unteren Naturschutz- bzw. je nach Standort der Wasserbehörde einzuholen. Sprechen umweltrechtliche Gründe gegen eine Genehmigung, z.B. weil dort ein Schutzgebiet besteht, können Sie mit den Umweltschutzexperten direkt besprechen, inwieweit eine Ausnahme möglich ist, wenn Sie z.B. passende Ersatzmaßnahmen anbieten.
Stellt sich heraus, dass naturschutz- oder wasserrechtliche Gründe eine Umwandlung in jedem Fall verbieten, lohnt es meist gar nicht erst, einen Antrag auf Genehmigung bei der Förderbehörde zu stellen. Diese ist schließlich darauf angewiesen, dass die Naturschutz- und Wasserbehörden zustimmen.