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So bekommen Landwirte Wildschäden ersetzt

Lesezeit: 7 Minuten

Landwirte müssen sich an strenge Verfahrensvorschriften halten, um Wildschäden ersetzt zu bekommen. Acht Tipps helfen, die Ansprüche durchzusetzen.


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Verspätete Meldungen, unvollständige Protokolle oder auch blindes Vertrauen bringen Landwirte oftmals um den Wildschadenersatz. Solche Fehler lassen sich vermeiden!


1. Richtig melden


Landwirte müssen einen Wildschaden innerhalb einer Woche nach Feststellung bei der Behörde melden. Nur dann besteht Anspruch auf Wildschadenersatz. Für die Meldung verwenden Sie möglichst das Behördenformular. Darin werden wesentliche Angaben, wie z.B. die Flächenbezeichnung und die Unterschrift des Geschädigten, abgefragt. Als Ersatzpflichtigen geben Sie den Jagdpächter an, soweit dieser den Wildschadenersatz vertraglich übernommen hat. Am besten faxen Sie die Meldung zur Behörde, dann können Sie den Sendebericht ggf. als Nachweis verwenden. Geben Sie die Meldung persönlich ab, sollten Sie sich einen Nachweis über die rechtzeitige Meldung geben lassen.


Wiederholt auftretende Schäden müs-sen Sie unter Einhaltung der Wochenfrist jedes Mal neu melden.


2. Einigung protokollieren


Glauben Sie, sich ohne Behörde mit dem Jagdpächter einigen zu können, sollten Sie den Schaden zur Fristwahrung dennoch melden. Soweit in Ihrem Bundesland noch Ortstermine mit der Behörde gemacht werden, können Sie aber signalisieren, dass zunächst kein behördlicher Ortstermin notwendig ist und gleichzeitig eine zeitnahe Rückmeldung zum weiteren Verlauf ankündigen. Machen Sie dann unbedingt in den nächsten Tagen nach Meldung des Wildschadens einen Termin mit dem Jagdpächter.


Kommt es dann beim außerbehördlichen Ortstermin zu einer Einigung, sollte der konkrete Inhalt schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben werden – auch: wer, wem, wann wie viel Geld zu zahlen hat. Dann haben Sie zumindest eine einfache Beweisurkunde.


Einigen Sie sich nicht, sollten Sie dies der Behörde sofort rückmelden und diese auffordern, umgehend einen behördlichen Ortstermin zu organisieren.


3. Regelmäßige kontrolle


Als Landwirt sind Sie verpflichtet, Ihre Schläge in der Vegetationsperiode mindestens alle vier Wochen zu kontrollieren. Besonders gefährdete Schläge, auf denen z.B. gehäuft Wildschäden auftreten oder sich Getreide in Milchreife befindet, müssen Sie u.U. jede Woche kontrollieren. Tun Sie das nicht und melden Sie einen Wildschaden, der schon vor Wochen oder auch Monaten entstanden ist, z.B. erst kurz vor der Ernte, gilt die Meldefrist als abgelaufen. Denn diese beginnt zu laufen, wenn Sie den Schaden hätten feststellen können.


Landwirte sind gut beraten, wenn sie Notizen zur ihren Kontrollgängen an den jeweiligen Schlägen machen. Auch Fotos zum jeweiligen Zustand der Fläche können später Beweismittel sein. Ebenso können Zeugen, wie z.B. Familienangehörige, hinzugezogen werden.


4. Am Ortstermin teilnehmen


Nach der Meldung eines Wildschadens beraumt die Behörde umgehend einen Ortstermin an. An diesem Termin sollte der Landwirt auf jeden Fall teilnehmen. Ist auch der Jagdpächter vor Ort, besteht die Chance, sich direkt zu einigen und das Vorverfahren gütlich zu Ende zu bringen. Können die Parteien sich ohne Schätzung einigen, sollten Schaden und Einigung dennoch konkret und nachvollziehbar protokolliert werden.


Ist eine Einigung ohne Schätzung nicht möglich, schätzt der Wildschadensschätzer den Schaden auf Antrag ab. Das Gutachten sollte dabei eine Skizze mit genauer Bezeichnung der Fläche enthalten sowie Angaben zur Lage, Größe der Schadfläche, zur Kulturart und zum Ausmaß des Schadens machen, z.B. zu den geschädigten Maispflanzen pro m2. Im eigenen Interesse sollten Landwirte auch Trittsiegel zum Beispiel von Wildschweinen protokollieren lassen, als Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um einen ersatzpflichtigen Wildschaden handelt.


In manchen Bundesländern erlässt die Behörde auf Grundlage des Schätzgutachtens einen Bescheid, den beide Parteien vor Gericht anfechten können.


In Nordrhein-Westfalen gibt es entweder eine gütliche Einigung oder die Behörde teilt den Parteien das Scheitern des Vorverfahrens mit. Im letzteren Fall hat der geschädigte Landwirt die Möglichkeit, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Klage zu erheben.


5. Klug handeln vor Ernte


Prüfen Sie rechtzeitig vor anstehenden Ernteterminen die Flächen eingehend auf Wildschäden. Sonst reicht oft die Zeit nicht mehr, noch vor der Ernte den Behördentermin und v.a. eine amtliche Schätzung durchzuführen.


6. Geldersatz vorziehen


Landwirte haben Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfalls und auf die Wiederherstellung der Fläche. Für die Wiederherstellung können sie vom Jagdpächter Geldersatz oder die Wiederherstellung durch den Jagdpächter selbst verlangen. Das gilt auch, wenn der Jagdpächter sich im Jagdpachtvertrag die Wiederherstellung der Fläche vorbehält. Dies ist für den Landwirt nicht verbindlich. Er muss den Geldersatz in diesem Fall aber ggf. gegen die Jagdgenossenschaft durchsetzen.


Um einen späteren Streit über die ordnungsgemäße Wiederherstellung vorzubeugen, ist der Geldersatz meist die bessere Variante.


7. Aufgepasst bei Mais


In einzelnen Bundesländern gibt es gesetzliche Sonderregelungen für Mais. So werden in Baden-Württemberg seit 2015 und in Schleswig-Holstein seit 2018 Wildschäden im Mais nur noch voll ersetzt, wenn der Landwirt zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen hat, z.B. eine Bejagungsschneise angelegt hat. Andernfalls bekommt er in Baden-Württemberg nur 80% des Schadens ersetzt, in Schleswig-Holstein nur die Hälfte.


Gerade bei Maisflächen sollten Landwirte sich auch frühzeitig darüber informieren, wie der Wildschadenersatz im Jagdpachtvertrag geregelt ist. Je nach Wortlaut muss der Jagdpächter mitunter keinen Wildschadenersatz leisten, z.B. falls der betroffene Mais für Biogasanlagen angebaut wird.


Wenn Wildschweine Schäden auf einem Acker verursachen, auf dem im Vorjahr Mais stand, verweigern Jagdpächter oft den Schadenersatz und verweisen auf ein Urteil des Landgerichtes Schwerin: Darin ging es um einen Landwirt, der im Vorjahr Wildschadenersatz, u.a. auch für das Absammeln der Bruchkolben, erhalten hatte. Dennoch pflügte er diese im großem Umfang einfach unter. Damit traf ihn ein überwiegendes Mitverschulden, als im Folgejahr Wildschweine auf der gleichen Fläche nach Bruchkolben wühlten und erneut einen Wildschaden verursachten. Für den Folgeschaden bekam der Landwirt deshalb keinen Schadenersatz.


Aber: Nicht jeder Schaden im Folgejahr ist das Ergebnis des Maisanbaus im Vorjahr. Erst, wenn im größeren Umfang nicht verrottete Bruchkolben auf bzw. im Boden verbleiben, könnte ein Mitverschulden des Landwirts vorliegen.


8. Mitschuld vermeiden


Landwirte dürfen frei entscheiden, welche Feldfrucht sie an welchem Standort anbauen. Bauen sie z.B. Mais und Kartoffeln am Waldrand an, darf ihnen kein Mitverschulden am Wildschaden vorgehalten werden. Gleiches gilt, wenn Landwirte eine Erntejagd ablehnen oder sich weigern, auf einer Weide befindliche Kuhfladen abzuschleppen.


Doch Vorsicht: Legt ein Landwirt es im Einzelfall geradezu auf Wildschäden an, muss er sich nicht wundern, wenn ein Gericht dies als „evidente Wildschadensprovokation“ bewertet und ihm den Wildschadenersatz abspricht.


Bejagungsschneisen: In Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein müssen Landwirte in Maisbeständen auf eigene Kosten Schneisen anlegen (siehe Tipp 7). Ansonsten gilt, dass Landwirte dann Schneisen anlegen sollten, wenn der Jagdpächter die Kosten dafür übernimmt. Sonst droht dem Landwirt ein Mitverschulden und die Kürzung des Wildschadenersatzes.


Elektrozaun: Landwirte und Jäger haben auf landwirtschaftlichen Flächen das Recht, aber nicht die Pflicht, gefährdete Flächen einzuzäunen. Anspruch auf Wildschadenersatz hat ein Landwirt also auch dann, wenn er die Fläche nicht eingezäunt hat. Ein Mitverschulden kann aber dann vorliegen, wenn ein Landwirt einen vom Jagdpächter aufgestellten Elektrozaun entfernt.


Für Sonderkulturen, wie z.B. Spargel und Erdbeeren, gilt aber weiterhin, dass der Landwirt nur dann Ersatzanspruch hat, wenn er geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen hat. In aller Regel ist dies eine geeignete Umzäunung.


Ansitz: Jäger haben einen Anspruch auf die Errichtung von Ansitzen und Kanzeln, die ja auch meistens am Flur- bzw. Waldrand stehen und die Bewirtschaftung deshalb nicht behindern. Wenn ein Landwirt die Aufstellung zumutbarer Einrichtungen an gefährdeten Standorten verhindert, könnte ihm deshalb zu Recht ein Mitverschulden an einem Wildschaden vorgehalten werden.


anne.schulze-vohren@topagrar.com

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