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So kommt der Behälter an den Feldrand

Lesezeit: 8 Minuten

Immer mehr Landwirte wollen ihren Güllebehälter direkt am Feld bauen. Wir erklären, was Sie bei der Genehmigung beachten müssen und stellen drei Beispiele vor.


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Viehlose Betriebe wollen Güllebehälter am liebsten außerhalb der Hofstelle direkt am Feld bauen. Die Vorteile liegen auf der Hand:


  • Das Güllelager steht quasi mitten im „Ausbringungsgebiet“. Dadurch vermeiden die aufnehmenden Betriebe lange Anfahrtswege.
  • Die Betriebe können die Gülle im Winter in den Behälter fahren. Dann entstehen keine Arbeitsspitzen.
  • Wenn die Pflanzen im Frühjahr den Dünger benötigen, ist die Gülle schon unmittelbar am Feld.
  • Die Gülle muss nicht mehr mit großen und schweren Transportfässern auf den Acker gefahren werden. Die Landwirte können den Transport- und die Ausbringtechnik entkoppeln. Das ist deutlich bodenschonender.


Wenn Sie einen Güllebehälter bauen wollen, brauchen Sie dafür eine Genehmigung. „Überschreiten Sie eine Lagerkapazität von 6500 m³, benötigen Sie sogar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung“, sagen die Rechtsanwälte Lisa Paar und Marvin Lückmann von der Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg.


Unabhängig von der Größe verlangt das Bauamt eine baurechtliche Privilegierung, da Sie den Behälter im Außenbereich bauen. „Neben den üblichen Bauantragsunterlagen (Zeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen etc.) fordern die Behörden für Baumaßnahmen im Außenbereich noch weitere Unterlagen“, berichtet Martin Seeßelberg, Fachbereichsleiter für den Agrar- und Spezialbau bei der Niedersächsischen Landgesellschaft. Je nach Fall kann es wenige Wochen, aber auch mehrere Monate dauern, bis Sie die Genehmigung auf dem Tisch haben. Folgende Punkte müssen Sie beachten:


1. Landwirtschaftlicher Betrieb


Weisen Sie nach, dass Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. „Der Betrieb muss auf Dauer angelegt sein und auch die Voraussetzungen für eine dauerhafte Bewirtschaftung besitzen“, so Rechtsanwältin Paar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Betrieb ein Haupt- oder ein Nebenerwerbsbetrieb ist. „Als Nachweis für Ihre Landwirtschaft reichen Sie im Bauantrag eine landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung mit ein. Die Angaben prüft die Genehmigungsbehörde dann oft mithilfe der zu beteiligenden Landwirtschaftskammer bzw. des Amtes“, erklärt Seeßelberg.


2. Dienende Funktion


Der Güllebehälter muss Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. „Erklären Sie dem Bauamt, warum der Güllebehälter Ihnen den Betriebsalltag erheblich erleichtert und Sie diesen unbedingt brauchen“, rät Marvin Lückmann. Die Begründung muss hieb- und stichfest sein. Denn gerade wenn Ackerbauern einen Behälter bauen wollen, ist diese dienende Funktion oft die größte Hürde bei den Bauämtern. Wichtig ist daher, dass Sie als Betriebsinhaber der Antragsteller sind. Vor allem bei Gesellschaften muss das sauber geklärt sein.


Weiterhin muss der Güllebehälter von der Größe her zu der bewirtschafteten Fläche Ihres Betriebes passen. An fremder Gülle dürfen Sie dann nur so viel aufnehmen, wie Sie auch unmittelbar auf den eigenen Flächen brauchen (vergleichbar zur Kompostanlage: Verwaltungsgerichtshof München, AZ.: 1 CS 13.1907). In Niedersachsen reichen die Landwirte für den Nachweis der dienenden Funktion ein Verwertungskonzept ein (siehe Info S. 36).


3. Räumlich-funktionaler Zusammenhang


Der Güllebehälter muss in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Für viele Bauämter heißt das, der Güllebehälter muss direkt an der Hofstelle stehen. Haben z.B. Ackerbauern, die einen Behälter bauen wollen, einen Teil der Flächen weit entfernt von der Hofstelle, macht für sie ein Behälter in der Nähe dieser Flächen wirtschaftlich mehr Sinn. Wollen Sie den Behälter am Acker aufstellen, der weiter weg von Ihrer Hofstelle liegt, müssen Sie das dem Amt schlüssig begründen.


2017 gestand das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einem Ackerbauern, der 25 km von der Hofstelle entfernt einen Güllebehälter bauen wollte, den Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zu. Das Gericht stellte klar, dass neben der Hofstelle, auf der die Gülle anfällt, auch die Flächen des Landwirtes, auf denen er die Gülle ausbringt, zum Betrieb gehören. Je größer die Entfernung zwischen Hofstelle und Ackerflächen, desto sinnvoller sei daher der Bau am Feldrand. Im obrigen Fall machten die entfernt liegenden Flächen zudem einen Großteil des Ackerlandes des Betriebs aus (AZ.: 1 LB 70/16).


für mehrere Betriebe


Manche Betriebe, die Flächen nebeneinander besitzen, wollen einen gemeinsamen Güllebehälter in unmittelbarer Nähe zu diesen Flächen bauen. Hier müssen beide Betriebsleiter die dienende Funktion des Behälters für ihre Betriebe nachweisen. „In einem solchen Fall sollte der Antragssteller die nachhaltige gemeinsame Bewirtschaftung durch einen schriftlichen Vertrag und bestenfalls auch durch eine Absicherung im Grundbuch belegen“, erläutert Marvin Lückmann. So haben zwei Landwirte, die einen gemeinsamen Güllebehälter an ihren Äckern bauen wollten, beim Verwaltungsgericht im westfälischen Münster eine Niederlage erlitten. Dem Gericht fehlte unter anderem die rechtliche Verknüpfung zwischen beiden Betrieben. Ohne diese Absicherung hätte der Behälter nur einem Betrieb gedient und dafür wäre er zu groß geplant gewesen (AZ.: 10 K 2294/15).


Öffentliche Interessen


Wenn Sie einen Behälter im Außenbereich bauen, darf dies öffentlichen Belangen nicht im Wege stehen. So müssen Sie sich z.B. an Regeln des Naturschutzes halten. „Für die naturschutzrechtlichen Belange brauchen Sie einen landschaftspflegerischen Begleitplan“, sagt Martin Seeßelberg. In diesem beschreiben Sie die Ausgleichsmaßnahmen, die Sie für den Bau des Güllebehälters anlegen. Oft kommt es, je nach Standort und Genehmigungsbehörde, noch zu weiteren Nachforderungen. Das sind beispielsweise Gutachten über den Immissionsschutz oder den Naturschutz.


Außerdem muss der Behälter in das Landschaftsbild passen und Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Bauvorhaben erschlossen ist. „Beachten Sie die vorgegebenen Abstände zum nächsten Wohngebiet, das durch Geruchsimmissionen beeinträchtigt werden könnte, und zu Gewässern“, ergänzt Lisa Paar. Hier müssen Sie sich an die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) halten.


Die Genehmigung für einen Güllebehälter ist daher je nach Standort ein mehr oder weniger großer Aufwand. Eine gute Vorbereitung ist unerlässlich. Gerade in Ackerbauregionen sind die Behörden skeptisch gegenüber Güllelagern. Dr. Horst Cielejewski von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen kennt das: „In Regionen, in denen Landwirte seit Jahren keine Tiere halten, sind die Leute nicht an Geruch, Lärm und Gülle gewöhnt. So bereiten aktuelle Gülletransporte aus den Niederlanden und dem Emsland ins Rheinland Unbehagen.“ Er rät bauwilligen Landwirten, persönlich zum Bauamt zu gehen und zu klären, welche Forderungen die Behörden haben. „Nehmen Sie den Menschen die Angst, dass dort ein Gülleumschlagsplatz entsteht. Schlagen Sie z.B. vor, einen mehrjährigen Vertrag in den Antrag aufzunehmen, in dem der Landwirt zusichert, dass er nur so viel Gülle aufnimmt, wie er selber braucht“, sagt Cielejewski.


„Bei der Baubehörde können Sie auch einen Bauvorbescheid für Ihr Bauvorhaben beantragen. In dem Vorbescheid klärt das Bauamt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. So können Sie bereits etwaige Unklarheiten bei der Privilegierung frühzeitig ausräumen“, rät Lisa Paar. Der Vorbescheid ist günstiger als die komplette Genehmigung und Sie bekommen schneller eine Rückmeldung der Behörde. Gibt die Behörde grünes Licht, ist der Vorbescheid auch für die nachfolgende Genehmigung bindend. Für den Vorbescheid reichen Sie neben dem Antragsformular den Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung ein.


Die Baukosten sind gestiegen


Die Kosten für die Baugenehmigung richten sich nach der Baugebührenordnung der Länder. Für Niedersachsen sind das 1,5% des Rohbaurichtwertes. Dieser beträgt für Güllebehälter 28 €/m³, für einen 5000 m³ großen Behälter sind das 140000 €. Die Genehmigung würde dann 2100 € kosten. Dazu kommen noch die Kosten für zusätzliche Gutachten. Berücksichtigen Sie außerdem die neuen Anforderungen der AwSV, wie beispielsweise eine komplette Leckerkennung. Diese führten dazu, dass die Preise gestiegen sind.


Aufgrund der guten Baukonjunktur sind die Kosten in den vergangenen Jahren grundsätzlich stark gestiegen. „Aktuell bewegen sich die Preise je nach Behältergröße zwischen 25 und 40 €/m³ für den Behälter zuzüglich Erdarbeiten, Abfülleinrichtung sowie anderer Nebenkosten. Dann kommt man in Summe schnell auf 40 bis 70 €/m³“, spricht Martin Seeßelberg aus Erfahrung. Achten Sie bei den Angeboten der Firmen darauf, ob diese die Preise für das Nutzvolumen angeben. Gerne führen diese nur das komplette Bruttovolumen an. Für offene Behälter müssen Sie aber ein Freibord berücksichtigen. „Einen 6 m hohen Behälter dürfen Sie nur bis zu einer Höhe von 5,50 m mit Gülle befüllen. Aus 6000 m³ brutto werden dann nur 5500 m³ nutzbares Volumen“, erläutert Seeßelberg.


Bauen Sie noch eine Imissionsabdeckung auf Ihren Behälter, kommen weitere Kosten auf Sie zu. „Ein Zeltdach kostet 80 bis 130 €/m². Bei 30 m Durchmesser sind das ca. 70000 €“, sagt Seeßelberg. Dafür wird hier Lagerraum frei, weil Sie kein Niederschlagswasser berücksichtigen müssen.


maike.schulze-harling@topagrar.com


maike.schulze-harling@topagrar.com


Dieser Beitrag stammt aus dem neuen top agrar-Ratgeber Wirtschaftsdünger. Er umfasst 160 Seiten und kostet für top agrar-Abonnenten 29,90 €. Bestellungen im Internet unter shop.topagrar.com oder per Telefon: 02501 8013020 oder E-Mail: buchvertrieb@topagrar.com (Artikelnummer: 080563, ISBN 978-3-7843-5644-0)

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