Sie haben z.B. Streuobstwiesen angelegt, dafür Ökopunkte erhalten und diese an Bauträger weiterverkauft? Dann beachten Sie:
Grundsätzlich gehören die Gewinne aus dem Verkauf von Ökopunkten zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Sie müssen diese also entsprechend versteuern. Bei 13a-Landwirten sind die Ein-nahmen mit dem Grundbetrag abgegolten.
Unabhängig von der Einkommensteuer fällt beim Verkauf von Ökopunkten Umsatzsteuer an – auch wenn Sie pauschalieren. Im Gegenzug können Sie Vorsteuern geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel die Ausgaben für die Bepflanzung der Fläche mit Bäumen.
Haben Sie eine gemeinnützige Stiftung für die Schaffung der Ausgleichsflächen gegründet? Dann sind die Einnahmen aus dem Verkauf sowohl von der Gewerbe- als auch von der Körperschaftsteuer befreit. Das entschieden vor Kurzem die Richter am Bundesfinanzhof (Az.: V R 63/16).
Christian Klüter, Friedrichsdorf
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Sie haben z.B. Streuobstwiesen angelegt, dafür Ökopunkte erhalten und diese an Bauträger weiterverkauft? Dann beachten Sie:
Grundsätzlich gehören die Gewinne aus dem Verkauf von Ökopunkten zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Sie müssen diese also entsprechend versteuern. Bei 13a-Landwirten sind die Ein-nahmen mit dem Grundbetrag abgegolten.
Unabhängig von der Einkommensteuer fällt beim Verkauf von Ökopunkten Umsatzsteuer an – auch wenn Sie pauschalieren. Im Gegenzug können Sie Vorsteuern geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel die Ausgaben für die Bepflanzung der Fläche mit Bäumen.
Haben Sie eine gemeinnützige Stiftung für die Schaffung der Ausgleichsflächen gegründet? Dann sind die Einnahmen aus dem Verkauf sowohl von der Gewerbe- als auch von der Körperschaftsteuer befreit. Das entschieden vor Kurzem die Richter am Bundesfinanzhof (Az.: V R 63/16).