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So wirkt das Kostenprivileg konkret

Lesezeit: 2 Minuten

Zwei Beispiele zeigen: Nicht privilegierte Betriebe zahlen für die Beurkundung deutlich mehr.


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Beispiel 1:

Übergabe eines aktiv bewirtschafteten Betriebes. Es gilt das landwirtschaftliche Kostenprivileg nach § 48 GNotKG.


Landwirt Harald Meyer übergibt kurz vor seinem 65. Geburtstag seinen Betrieb (50 ha Eigenland, Schweinehaltung) an seinen Sohn Markus, der diesen unmittelbar fortführt. Der Senior überlässt ihm das gesamte lebende und tote Inventar sowie die Hofstelle. Der Einheitswert beträgt 60 000 €, der Verkehrswert 1,8 Mio. €. Markus übernimmt Schulden des Vaters in Höhe von 100 000 € und verzichtet im Gegenzug zur Hofübernahme auf seinen Pflichtteil (1/8) am hoffreien Vermögen von 800 000 €, also 100 000 €. Seine Schwester erhält als Abfindung zwei Bauplätze im Wert von 150 000 €. Die Familie beauftragt den Notar, einen Hofübergabevertrag anzufertigen. Der Notar soll auch die erforderliche Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bei der Grundstückverkehrsbehörde einholen und die Zustimmung der Bank zur Übernahme der Verbindlichkeiten durch Markus. Mit welchen Kosten muss die Familie rechnen? Zunächst ist der Geschäftswert zu ermitteln. Weil das Kostenprivileg gilt, greift zunächst der 4-fache Einheitswert, also 240 000 €. Doch der Notar muss vergleichen, ob die Erwerberleistungen höher sind (siehe Übersicht 1). Im Fall Meyer beträgt der vierfache Einheitswert 240 000 €, die Erwerberleistungen 557 200 €. Der höhere Wert gilt als Geschäftswert. Der Notar liest nun z.B. für die Beurkundung aus der gesetzlichen Gebührentabelle B des GNotKG bei einem Geschäftswert von 557 200 € und einem Gebührensatz von 2,0 eine Gebühr von 2 190 € netto ab. Dazu kommen Vollzugsgebühren, siehe Übersicht 2. Insgesamt bekommt der Notar für die Übergabe 3 010,90 €, dazu kommen 19 % MwSt. und der Ersatz evtl. Auslagen. Außerdem fallen Grundbuchgebühren an und falls für den Betrieb die Höfeordnung gilt, die Genehmigungsgebühr des Landwirtschaftsgerichtes. Eine grobe Übersicht dazu gibt Übersicht 3 auf Seite 36.


Beispiel 2:

Übergabe eines nicht privilegierten Pachtbetriebes.


Anders sieht das Ergebnis aus, wenn der Hof der Meyers z. B. schon länger fremdverpachtet und deshalb nicht privilegiert wäre. Dann geht man vom Verkehrswert von 1,8 Mio. € als Geschäftswert aus. In diesem Fall steigt allein die Beurkundungsgebühr von 2 190 € auf 6 030 €, dazu kommen Vollzugsgebühren etc. Fazit: Das landwirtschaftliche Kostenprivileg bringt schon in der Hauptgebühr einen Kostenvorteil von netto 3 840 €, selbst wenn in diesem Fall durch die Leistungen des Übernehmers der 4-fache Einheitswert gar nicht zur vollen Wirkung kommt.

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