Haben Sie das Dach eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes oder einer Gesellschaft gepachtet, saniert und anschließend darauf eine Solarstromanlage installiert? Dann kann es vorkommen, dass Sie sich zwar die Vorsteuer für die Dachsanierung vom Finanzamt erstatten lassen können. Im Gegenzug verlangt der Fiskus aber, dass Sie das vom Verpächter überlassene Nutzungsrecht am Dach versteuern. In der Praxis läuft das oft auf ein Nullsummen-Spiel hinaus.
Der Fiskus begründet diese Vorgehensweise damit, dass in solchen Fällen ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Das heißt, Sie haben aus Sicht der Steuerbehörde das Dach an Ihren Verpächter geliefert und im Gegenzug dürfen Sie das Dach für eine bestimmte Zeit nutzen. Beides muss daher wie bei einer üblichen Lieferung versteuert werden.
Dass der Fiskus damit aber nicht immer richtig liegt, zeigt ein Fall aus Bayern, der vor dem Finanzgericht München verhandelt wurde. Auch dort unterstellten die Beamten: Der Solarstromerzeuger habe sowohl die Unterkonstruktion, als auch das neue Dach an seinen Verpächter geliefert und dieser habe ihm im Gegenzug das Nutzungsrecht eingeräumt.
Der Kläger konterte: Die Unterkon-struktion sei nur deshalb in den Besitz des Verpächters übergegangen, weil er das Gestell der Anlage nach 30 Jahren nicht ohne Schäden am Dach wieder entfernen könne. Außerdem hätte er die Anlage nicht auf dem alten Asbestdach installieren dürfen. Daher sei die Dachsanierung Voraussetzung für den Betrieb der Anlage gewesen und er halte auch das wirtschaftliche Eigentum an der „Dachsanierung“.
Die Richter gaben dem Kläger recht. Es liege kein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Vorsteuer für die Dachsanierung darf der Anlagenbetreiber daher im vollem Umfang zurückverlangen (Finanzgericht München, Az.: 14 K 2804/13).