Ein Berufskollege aus unserer Gemeinde hat am Sonntag Gülle gefahren. Wie ist die Rechtslage dazu?
Im Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) regelt Artikel 2 Absatz 1, dass öffentlich bemerkbare Arbeiten an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen verboten sind. In Absatz 3 wird dieses Verbot für unaufschiebbare Arbeiten, die z.B. zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse erforderlich sind, aufgehoben.
Laut bayerischem Innenministerium dürfen an die Unaufschiebbarkeit der Arbeiten keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. Neben allge-meinen Gesichtspunkten wie der Wetterlage sind auch die einzelbetrieblich begründeten Aspekte (Arbeitsumfang, Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte und -geräte) zugrunde zu legen. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der „Unaufschiebbarkeit“ sind der Schutzzweck des FTG und die Belange der Landwirtschaft im konkreten Einzelfall abzuwägen.
Zunächst muss der Landwirt selbst über die Unaufschiebbarkeit einer bestimmten Arbeit entscheiden. Kommt es zu einer Anzeige, wird die Polizei im Einzelfall die Unaufschiebbarkeit vom zuständigen Landratsamt überprüfen lassen. Dieses kann dazu aber auch das zuständige Landwirtschaftamt (AELF) um Amtshilfe bitten. Häufiger kommt es vor, dass die Polizei sich direkt an das AELF wendet, oder zunächst den Landwirt befragt und dann dessen Angaben vom AELF überprüfen lässt.
In Baden-Württemberg regelt die zuständige Behörde vor Ort, in der Regel die Gemeindeverwaltung, was unaufschiebbare Arbeiten sind. Dort können auch Ausnahmen vom Gesetz über Sonn- und Feiertage beantragt werden.