Sozialschutzpaket hilft beim Einsatz von Saisonkräften
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Zu wenig osteuropäische Saisonkräfte und mehr Bewerbungen von Einheimischen – damit müssen Sonderkulturbetriebe dieses Jahr klarkommen. Dabei hilft das Sozialschutzpaket der Bundesregierung mit der Ausweitung von Einsatzzeiten und Arbeitszeitgrenzen sowie verbesserter Hinzuverdienstmöglichkeiten für Einheimische. Wichtig ist dabei Folgendes:
Kurzarbeiter, Rentner, Studenten, Selbstständige, Schulabgänger zwischen Abitur und Studium und weitere sog. berufsmäßig Beschäftigte können Sie im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einstellen. Vorteil: Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen Sozialversicherungsbeiträge, außerdem gibt es keine Höchstgrenze beim Verdienst. Nur die Einsatzzeit pro Kalenderjahr ist begrenzt. Diese liegt normalerweise bei drei Monaten bzw. 70 Tagen, befristet bis zum 31. Oktober 2020 bei fünf Monaten bzw. 115 Tagen. Angerechnet werden alle kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr.
Ist, wie z.B. bei Arbeitssuchenden, Hartz IV-Empfängern oder Asylsuchenden keine kurzfristige Beschäftigung drin, ist oft ein Minijob möglich. Dabei wird jedoch der Lohn (teilweise) auf Sozialleistungen angerechnet und Sie können den Minijobber wegen der Entgeltgrenze von 450 €/Monat bei einem Mindestlohn von 9,35 €/Stunde max. 10–11 Stunden/Woche einsetzen.
Die Arbeitszeit darf in der Coronakrise über die normalen Grenzen (10 Stunden/Tag, 6 Tage/Woche) hinaus ausgeweitet werden. Arbeitgeber können davon ausgehen, dass vorübergehend 12 Stunden/Tag und 7 Tage/ Woche mit Sonn- und Feiertagsarbeit möglich sein sollten. Die konkrete Regelung des Bundesarbeitsministeriums stand bei Redaktionsschluss noch aus.
Bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten helfen, gute Aushilfen zu finden:
Bei Kurzarbeitern wird das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung bis zur Höhe des Nettolohns der eigentlichen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt bis Ende Oktober 2020 und nur für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Bereichen wie der Landwirtschaft.
Für Vorruheständler in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das komplette Jahr 2020 bei 44590 €/Jahr statt sonst 6300 €/Jahr. Für Vorruheständler der Alterskasse fällt die Hinzuverdienstgrenze für 2020 komplett weg.
Bei Studenten und Berufsfachschülern mit BAFöG, wird das Einkommen aus einem pandemiebedingten Einsatz, wenn vorteilhaft, nur auf das BAFöG des jeweiligen Beschäftigungsmonates angerechnet, statt auf alle Monate des Bewilligungszeitraumes. Vor und nach dem Einsatz erhalten die BAFöG Empfänger ihren regulären Fördersatz. Dies gilt rückwirkend ab dem 1.3.2020.
Um die Aushilfen korrekt einzustellen, erfragen Sie vor Beschäftigungsbeginn schriftlich den beruflichen Status und alle Beschäftigungsverhältnisse seit Jahresbeginn. Schließen Sie mit jeder Aushilfe einen schriftlichen Arbeitsvertrag über Stundenumfang, Beschäftigungszeitraum, Arbeitslohn usw. Denken Sie an die Anmeldung bei Krankenkasse bzw. Minijobzentrale.
Marion von Chamier, WLAV Münster
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Zu wenig osteuropäische Saisonkräfte und mehr Bewerbungen von Einheimischen – damit müssen Sonderkulturbetriebe dieses Jahr klarkommen. Dabei hilft das Sozialschutzpaket der Bundesregierung mit der Ausweitung von Einsatzzeiten und Arbeitszeitgrenzen sowie verbesserter Hinzuverdienstmöglichkeiten für Einheimische. Wichtig ist dabei Folgendes:
Kurzarbeiter, Rentner, Studenten, Selbstständige, Schulabgänger zwischen Abitur und Studium und weitere sog. berufsmäßig Beschäftigte können Sie im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einstellen. Vorteil: Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen Sozialversicherungsbeiträge, außerdem gibt es keine Höchstgrenze beim Verdienst. Nur die Einsatzzeit pro Kalenderjahr ist begrenzt. Diese liegt normalerweise bei drei Monaten bzw. 70 Tagen, befristet bis zum 31. Oktober 2020 bei fünf Monaten bzw. 115 Tagen. Angerechnet werden alle kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr.
Ist, wie z.B. bei Arbeitssuchenden, Hartz IV-Empfängern oder Asylsuchenden keine kurzfristige Beschäftigung drin, ist oft ein Minijob möglich. Dabei wird jedoch der Lohn (teilweise) auf Sozialleistungen angerechnet und Sie können den Minijobber wegen der Entgeltgrenze von 450 €/Monat bei einem Mindestlohn von 9,35 €/Stunde max. 10–11 Stunden/Woche einsetzen.
Die Arbeitszeit darf in der Coronakrise über die normalen Grenzen (10 Stunden/Tag, 6 Tage/Woche) hinaus ausgeweitet werden. Arbeitgeber können davon ausgehen, dass vorübergehend 12 Stunden/Tag und 7 Tage/ Woche mit Sonn- und Feiertagsarbeit möglich sein sollten. Die konkrete Regelung des Bundesarbeitsministeriums stand bei Redaktionsschluss noch aus.
Bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten helfen, gute Aushilfen zu finden:
Bei Kurzarbeitern wird das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung bis zur Höhe des Nettolohns der eigentlichen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt bis Ende Oktober 2020 und nur für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Bereichen wie der Landwirtschaft.
Für Vorruheständler in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das komplette Jahr 2020 bei 44590 €/Jahr statt sonst 6300 €/Jahr. Für Vorruheständler der Alterskasse fällt die Hinzuverdienstgrenze für 2020 komplett weg.
Bei Studenten und Berufsfachschülern mit BAFöG, wird das Einkommen aus einem pandemiebedingten Einsatz, wenn vorteilhaft, nur auf das BAFöG des jeweiligen Beschäftigungsmonates angerechnet, statt auf alle Monate des Bewilligungszeitraumes. Vor und nach dem Einsatz erhalten die BAFöG Empfänger ihren regulären Fördersatz. Dies gilt rückwirkend ab dem 1.3.2020.
Um die Aushilfen korrekt einzustellen, erfragen Sie vor Beschäftigungsbeginn schriftlich den beruflichen Status und alle Beschäftigungsverhältnisse seit Jahresbeginn. Schließen Sie mit jeder Aushilfe einen schriftlichen Arbeitsvertrag über Stundenumfang, Beschäftigungszeitraum, Arbeitslohn usw. Denken Sie an die Anmeldung bei Krankenkasse bzw. Minijobzentrale.