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Spritze defekt: Wer zahlt die Reparatur?

Lesezeit: 2 Minuten

Vor 2 1/2 Jahren kaufte ich eine fabrikneue Pflanzenschutzspritze mit einem neuen Gestängetyp. Sie war jedoch kaum zu gebrauchen: Das Gestänge hing bei jedem Einsatz nach kurzer Zeit einseitig fast bis zum Boden herunter. Es ließ sich nur manuell und mit viel Zeit wieder einstellen.


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Der Hersteller versuchte mehrmals, das Gestänge zu reparieren. Jetzt sagt er, dass er einen älteren Gestängetyp einbauen möchte, weil der neue wohl nicht zu reparieren sei. Dafür verlangt er aber mehrere Tausend Euro von mir. Er argumentiert, dass die Gewährleistung zwei Jahre nach dem Kauf verjährt sei. Stimmt das?


Es stimmt zwar, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt, sofern Ihr Händler sie in seinen AGB nicht noch weiter eingeschränkt hat. In Ihrem Fall hat die Firma aber mehrfach versucht, das Gestänge zu reparieren. Das gilt als Anerkenntnis eines Mangels. Die Verjährung beginnt dann gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch jeweils von vorn. Sie hätten dann Anspruch auf eine Neulieferung oder auf Reparatur gehabt.


Sie haben sich für die Reparatur entschieden. Die Reparatur oder Nachbesserung gilt jedoch nach einem zweiten, erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das hat der Hersteller Ihnen gegenüber ja auch eingeräumt.


Sie könnten nun verlangen, die Spritze zurückzugeben und Ihr Geld zurückzubekommen. Dabei darf der Hersteller jedoch den Wert Ihrer bisherigen Nutzung vom Kaufpreis abziehen. Alternativ könnten Sie die Spritze behalten und den Kaufpreis nachträglich mindern. Die Mängel am Gestänge würden dabei jedoch zu einer erheblichen Preisminderung führen und Sie hätten immer noch keine funktionierende Spritze – was weder für den Hersteller noch für Sie ideal ist.


Daher unser Tipp: Vereinbaren Sie mit dem Hersteller, dass dieser das alte Gestänge unentgeltlich einbaut. Außerdem muss er Ihnen einen Abschlag vom Kaufpreis gewähren. Schließlich hatten Sie ja für den neuen – und eigentlich leistungsfähigeren – Gestän-getyp gezahlt.


Mehr über Ihre Rechte beim Maschinenkauf lesen Sie in top agrar 10/2012 ab Seite 44.

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