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Zu: „Umwandlung in Mischgebiet hinnehmen?“, top agrar 12/2017, Seite 13.

Stellung nehmen!

Lesezeit: 2 Minuten

Ihre Antwort auf die Frage, der Betroffene könnte gegen die Änderung des Flächennutzungsplans nicht vorgehen, ist falsch. Der Flächennutzungsplan ist bereits ein vorbereitender Bebauungsplan und wird auch öffentlich ausgelegt. Dazu können die Betroffenen und die Träger öffentlicher Belange Stellung nehmen. So wird unter anderem auch die zuständige Landwirtschaftskammer angehört, welche die Interessen der Landwirte vertritt. Wartet man, bis ein Bebauungsplan veröffentlicht wird, kann es schon zu spät sein, unter Umständen hat sich die Planung schon verfestigt. Ebenfalls Träger öffentlicher Belange ist das Ministerium. Neben der Kammer nimmt auch das Landwirtschaftsministerium bzw. dessen landwirtschaftliche Abteilung zu den Änderungen des Flächennutzungsplans Stellung.Heiner Schmoltzi,66450 Niederbexbach, Saarland


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Ihre Antwort auf die Frage, der Betroffene könnte gegen die Änderung des Flächennutzungsplans nicht vorgehen, ist falsch. Der Flächennutzungsplan ist bereits ein vorbereitender Bebauungsplan und wird auch öffentlich ausgelegt. Dazu können die Betroffenen und die Träger öffentlicher Belange Stellung nehmen. So wird unter anderem auch die zuständige Landwirtschaftskammer angehört, welche die Interessen der Landwirte vertritt. Wartet man, bis ein Bebauungsplan veröffentlicht wird, kann es schon zu spät sein, unter Umständen hat sich die Planung schon verfestigt. Ebenfalls Träger öffentlicher Belange ist das Ministerium. Neben der Kammer nimmt auch das Landwirtschaftsministerium bzw. dessen landwirtschaftliche Abteilung zu den Änderungen des Flächennutzungsplans Stellung.Heiner Schmoltzi,66450 Niederbexbach, Saarland


Anm. d. Red.: Sie haben zwar Recht, Sie können nach der Aufstellung des Flächennutzungsplanes eine Stellungnahme abgeben. Die Behörde ich jedoch leider nicht verpflichtet, auf diese einzugehen. Reichen Sie hingegen nach Veröffentlichung des Bebauungsplanes eine Stellungnahme ein, muss die Behörde auf diese reagieren.

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