Sind Sie als Betriebshelfer für einen Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (LSV-Träger) tätig, müssen Sie für die Einnahmen keine Umsatzsteuer zahlen. Es handelt sich selbst dann um eine steuerfreie Leistung, wenn Sie für einen Maschinenring als Betriebshelfer arbeiten, der wiederum mit dem LSV-Träger einen Vertrag abgeschlossen hat. In einem ähnlichen Fall wollte ein Finanzamt die Umsätze der Regelbesteuerung unterwerfen, der Bundesfinanzhof schob dem aber einen Riegel vor: Die Leistungen sind umsatzsteuerfrei (Az.: V R 31/16).
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