Vereinbaren Landwirt und Biogasanlagenbetreiber im Liefervertrag, dass die Biogassubstrate im Eigentum des Lieferanten bleiben, muss der Anlagenbetreiber die spätere Rückgabe der Gärreste nicht in Rechnung stellen. Da es sich um keine eigenständige Lieferung handelt, fällt dann keine Umsatzsteuer an.
„Betreiben Sie eine Biogasanlage, sollten Sie sich auf jeden Fall für dieses Steuersparmodell entscheiden: Regeln Sie klar in den Lieferverträgen, dass die Biomasse im Eigentum des liefernden Landwirtes bleibt“, rät Arno Ruffer von der landwirtschaftlichen Buchstelle in Münster.
Der Fiskus akzeptierte diese Vorgehensweise bei Biogasanlagenbetreibern bisher nicht immer. Dem hat der Bundesfinanzhof nun einen Riegel vorgeschoben (Az.: V R 3/16).