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Steuerliche Fallstricke beachten!

Lesezeit: 5 Minuten

Wenn Sie bei der Vertragsgestaltung nicht aufpassen, decken Sie unbewusst Gewinne auf. Das kann teuer für Sie werden. Daher hier einige wichtige Punkte, die es zu beachten gilt.


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Grundsätzlich ermöglicht das deutsche Steuerrecht die Gründung von landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaften und anderen Kooperationen. Wenn die geltenden Regeln eingehalten werden, gibt es normalerweise keine aufgedeckten Gewinne und es entstehen keine steuerlichen Nachteile. Dennoch können in diesem Zusammenhang auch Fehler passieren, die zum Teil große Auswirkungen haben.


Abfärbeproblematik


Eine Besonderheit der Personengesellschaft, also auch der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft in der Rechtsform der GbR, besteht in der sogenannten Abfärbeproblematik. Das Einkommensteuergesetz regelt, dass eine Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte hat, auch wenn sie nur in geringem Umfang gewerblich tätig ist. Hier färben die gewerblichen Einkünfte auf die landwirtschaftlichen Einkünfte ab. Im Beispiel von Landwirt Schmidt und Müller betreiben die beiden ihre landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft in der Rechtsform der GbR. Im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Bau einer Maschinenhalle entschließen sie sich, auf dem Dach eine Photovoltaikanlage zu errichten.


Die Folge: Die Einspeisevergütung des Energieversorgungsunternehmens gilt als gewerbliche Einkunft. Dadurch wird die eigentlich landwirtschaftliche Gesellschaft insgesamt gewerblich. Somit verliert sie auch steuerliche Vergünstigungen wie die Pauschalierung bei der Umsatzsteuer.


Es gibt aber eine Ausnahme, wenn die gewerblichen Einkünfte nur geringfügig sind. Das ist laut Bundesfinanzhof der Fall, wenn die gesamten gewerblichen Einkünfte (netto) weniger als 3 % und weniger als 24500 € betragen. Auch sogenannte Beteiligungseinkünfte führen zur Abfärbung. Beispiel: Die Schmidt und Müller GbR beteiligt sich unmittelbar an einer gewerblichen Biogasanlage. Bei solchen Beteiligungseinkünften gilt die Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls nicht.


Die gewerbliche Schwester


Das Problem der Gewerblichkeit hätten Schmidt und Müller einfach umgehen können. Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung zur Abfärbeproblematik darauf hingewiesen, dass es den Gesellschaftern einer landwirtschaftlichen Gesellschaft unbenommen ist, neben der landwirtschaftlichen GbR eine personenidentische gewerblich tätige Gesellschaft zu gründen. Im Beispiel gründen Schmidt und Müller eine zweite Gesellschaft: die Schmidt und Müller Energie GbR.


Doch Vorsicht, auch diese Konstellation birgt noch Fallstricke. Die Maschinenhalle wurde in der landwirtschaftlichen GbR errichtet. Wenn die landwirtschaftliche GbR das Dach nun an die Schmidt und Müller Energie GbR vermietet, entsteht zwischen den beiden Gesellschaften eine sogenannte mitunternehmerische Betriebsaufspaltung. Im Ergebnis führt das dazu, dass die Mieterträge, die in der landwirtschaftlichen GbR ankommen, ebenfalls als gewerblich angesehen werden. Die Lösung lautet: Die Schmidt und Müller GbR sollte die Dachflächen der Schmidt und Müller Energie GbR unbedingt unentgeltlich zur Nutzung überlassen.


Risiken bei der Gewinnverteilung


Werden im Rahmen der Gewinnverteilung feste Gewinnvorabs vereinbart, unterliegen sie als Leistungsaustausch grundsätzlich der Umsatzsteuer. Das ist bei der Überlassung von Flächen und Gebäuden zur Nutzung grundsätzlich unproblematisch, da die Nutzungsüberlassung gegen Entgelt von der Umsatzsteuer befreit ist. Ein Problem könnte sich nur ergeben, wenn die Gebäude in den letzten zehn Jahren vor der Einbringung in die Gesellschaft errichtet wurden und der Eigentümer einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Dagegen führt die Nutzungsüberlassung von Zahlungsansprüchen und Vieheinheiten gegen ein festes Gewinnvorab zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. Das ist dann ärgerlich, wenn die Gesellschaft pauschaliert. Die Folge: der Gesellschafter muss Umsatzsteuer abführen, ohne dass die Gesellschaft einen Erstattungsanspruch auf die Vorsteuer hat. In der Praxis wird man zukünftig wohl eher zu pauschalen prozentualen Gewinnverteilungen kommen müssen, um dieses Risiko bei der Umsatzsteuer zu umgehen.


Umsatzsteuerliche Organschaft vermeiden


Leicht übersehen wird außerdem die sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft. Beispiel: Die Landwirte Ludwig und Bockmann bewirtschaften ihre Betriebe seit Jahren gemeinsam als GbR. Zum Betrieb gehört eine Schweinemast. Um den ständigen Marktschwankungen am Schweinemarkt zu entgehen, investieren die beiden Landwirte in eine Direktvermarktung für bratfertige Stücke und Wurst. Sie entschließen sich diese grundsätzlich gewerbliche Tätigkeit auf eine eigenständige GmbH auszugliedern. Der finanzielle Vorteil, den sich die beiden dabei ausrechnen liegt in der Umsatzsteuer: Die L+B GbR veräußert die Schweine zzgl. 10,7% Umsatzsteuer an die GmbH. Diese holt sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder und ver-kauft das verarbeitete Schweinefleisch an die Endkunden mit 7% Umsatzsteuer.


Bei der Gestaltung haben die beiden die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft übersehen. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Finanziell ist die GmbH dadurch eingegliedert, dass die GbR die GmbH-Anteile hält. Die organisatorische Eingliederung ist gegeben, da die gleichen Personen die Geschäfte führen. Die wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, da die GmbH aus-schließlich Erzeugnisse der GbR verarbeitet. Somit werden GbR und GmbH umsatzsteuerlich als ein Unternehmen gesehen. Wenn Ludwig und Bockmann ihre Schweine an die GmbH veräußern, handelt es sich um sogenannte Innenumsätze, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Haben die Landwirte im Rahmen ihrer GbR 10,7% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, schulden sie diese als zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, ohne dass die GmbH entsprechende Vorsteuern geltend machen kann. Die dargestellten Fallstricke lassen sich grundsätzlich umgehen. Wichtig ist, das Problembewusstsein zu schärfen.


Im nächsten Teil der Serie werfen wir einen genauen Blick auf Tierhaltungskooperationen und die Pauschalierung.


-fst-

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